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BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 1 StR 451/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 451/09
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts München vom 13. November 2008 ausgesprochenen Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch und die Bestimmung der Einzelstrafe sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. August 2009 dargelegten Gründen frei von Rechtsfehlern.
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Dagegen hält die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
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"Die Strafkammer hat zwar zutreffend der Verurteilung vom 24. Mai 2006 durch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn (UA S. 7, 20) eine Zäsurwirkung beigemessen. Sie hat auch gesehen, dass vier der fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 13. November 2008 (UA S. 7ff., 20) in die Verurteilung des Amtsgerichts Mühldorf einzubeziehen gewesen wären, weil der Angeklagte diese Taten vor dem 24. Mai 2006 begangen hat. Sie hat gleichwohl aus Rechtsgründen von einer Einbeziehung dieser vier Einzelstrafen in die Verurteilung des Amtsgerichts Mühldorf abgesehen. Stattdessen hat sie nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München die fünf Einzelstrafen mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden.
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Dieser Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht zu folgen. § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
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Vier der fünf vom Amtsgericht München ausgesprochenen Einzelstrafen waren deshalb mit der vorliegenden Tat nicht gesamtstrafenfähig, weil die Straftaten vor dem 24. Mai 2006 begangen wurden. Aus diesen vier Einzelstrafen wäre gemeinsam mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Lediglich eine Einzelstrafe von einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts München (Tatzeit: 19. Mai 2007)
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kann deshalb mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtstrafe verbunden werden."
Dem schließt sich der Senat an.
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Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen.
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Zur Kostenentscheidung wird auf BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidungen 2 verwiesen.
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Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander



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