BGH,
Beschl. v. 29.9.2009 - 1 StR 451/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 451/09
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 9. April 2009 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts
München vom 13. November 2008 ausgesprochenen Sperre
für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit der
Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene
Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet
wird.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch und die Bestimmung der Einzelstrafe sind aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. August 2009
dargelegten Gründen frei von Rechtsfehlern.
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Dagegen hält die Bildung der nachträglichen
Gesamtstrafe der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
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"Die Strafkammer hat zwar zutreffend der Verurteilung vom 24. Mai 2006
durch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn (UA S. 7, 20) eine
Zäsurwirkung beigemessen. Sie hat auch gesehen, dass vier der
fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts
München vom 13. November 2008 (UA S. 7ff., 20) in die
Verurteilung des Amtsgerichts Mühldorf einzubeziehen gewesen
wären, weil der Angeklagte diese Taten vor dem 24. Mai 2006
begangen hat. Sie hat gleichwohl aus Rechtsgründen von einer
Einbeziehung dieser vier Einzelstrafen in die Verurteilung des
Amtsgerichts Mühldorf abgesehen. Stattdessen hat sie nach
Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
München die fünf Einzelstrafen mit der Einsatzstrafe
aus dem vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden.
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Dieser Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht zu folgen. §
55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in
rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen;
die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar,
wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue
Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen
Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe
bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH
NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
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Vier der fünf vom Amtsgericht München ausgesprochenen
Einzelstrafen waren deshalb mit der vorliegenden Tat nicht
gesamtstrafenfähig, weil die Straftaten vor dem 24. Mai 2006
begangen wurden. Aus diesen vier Einzelstrafen wäre gemeinsam
mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf eine
gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Lediglich eine
Einzelstrafe von einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts
München (Tatzeit: 19. Mai 2007)
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kann deshalb mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu
einer Gesamtstrafe verbunden werden."
Dem schließt sich der Senat an.
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Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
17. Juli 2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen.
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Zur Kostenentscheidung wird auf BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1
Entscheidungen 2 verwiesen.
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Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander |