BGH,
Beschl. v. 29.9.2009 - 3 StR 357/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 357/09
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zu einem schweren Raub u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. September 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 6. Mai 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Soweit des Landgericht bei der Strafzumessung im Fall II. 3. der
Urteilsgründe strafschärfend gewertet hat, der
Angeklagte habe sich während der Tat (22. Juni 2008) noch in
Strafhaft befunden und die Gelegenheit, die ihm der offene Vollzug
geboten habe, zur erneuten Begehung einer Straftat genutzt, ist dies
rechtsfehlerhaft, weil er nach den Feststellungen (UA S. 19) bereits am
22. Februar 2008 unter Aussetzung der verbliebenen Reststrafen zur
Bewährung aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden war.
Der Senat kann ausschließen, dass die verhängte
Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf diesem Rechtsfehler beruht.
Auf der Grundlage der Feststellungen ist ausgeschlossen, dass die
dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten,
die seinen Hang zur Begehung
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von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten
begründet, das Eingangsmerkmal einer schweren anderen
seelischen Abartigkeit erfüllt und der Angeklagte bei Begehung
der Straftaten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
eingeschränkt war. Die Auswirkungen der mit
sachverständiger Hilfe festgestellten
Persönlichkeitsstörung sind nicht so schwerwiegend,
dass der Angeklagte allgemein in seiner Lebensführung
erheblich eingeschränkt ist. Vielmehr handelt es sich um
Ausprägungen der Persönlichkeit, welche sich noch im
üblichen Rahmen halten. Unter diesen Umständen musste
sich das Landgericht nicht zwingend mit der Frage einer verminderten
Schuldfähigkeit befassen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer |