BGH,
Beschl. v. 29.9.2009 - 4 StR 348/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 348/09
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29.
September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 24. März 2009 wird mit der Maßgabe
verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der
Freiheitsstrafe entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und wegen
gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und
bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs
Monate vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der
Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des
angeordneten teilweisen Vorwegvollzugs Erfolg.
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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2009 Bezug.
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2. Die vom Landgericht vorgenommene Anordnung über die
Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel kann
indessen nicht bestehen bleiben. Diese Reihenfolge hat die Strafkammer
mit der Erwägung begründet, sie sei so gestaltet,
dass der Angeklagte nach der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
möglichst in die Freiheit entlassen werden könne. Das
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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In Abweichung vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB, wonach die
Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken ist, bestimmt das
Gericht, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der
Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2
Satz 1 StGB). Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren verhängt, "soll" das Gericht bestimmen,
dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist
(§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), es sei denn, eine andere
Entscheidung lässt die Erreichung des Therapieerfolgs aus
gewichtigen Gründen des Einzelfalles eher erwarten (vgl. dazu
Fischer StGB 56. Aufl. § 67 Rn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie
hier - solche Gründe nicht vor, so hat der Tatrichter im
Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils
der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Er hat diesen Teil nach
dem Willen des Gesetzgebers so zu berechnen, dass nach seiner
Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine
Bewährungsentscheidung im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz
1 StGB möglich ist (vgl. dazu auch BTDrucks. 16/1110 S. 11).
Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs
im vorliegenden Fall so bemessen, dass eine Strafaussetzung zur
Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt unabhängig von der
zur Behandlung des Angeklagten erforderlichen Therapiedauer - die in
den Urteilsgründen zudem nicht mitgeteilt wird - nicht mehr
möglich ist. Dies ist dem Tatrichter jedoch nach dem
eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt.
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Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen. Er erkennt in entsprechender
Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung
über den Vorwegvollzug. Jede andere Entscheidung
würde der Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung
zuwiderlaufen.
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3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es
nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein
Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |