BGH,
Beschl. v. 3.4.2002 - 1 StR 62/02
1 StR 62/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen Geiselnahme
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach
vom 2. November 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in Tatmehrheit mit Geiselnahme zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt,
nachdem er in dieser Sache bereits durch Urteil des Landgerichts vom
15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt worden war. Seine Revision gegen dieses Urteil war
auf die Verurteilung wegen Geiselnahme beschränkt. Der Senat
hat diese Revision durch Beschluß vom 31. Mai 2001 (1 StR
182/01) hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, jedoch den Ausspruch
über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und
über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben (NJW
2001, 2895). Die erneute Revision des Angeklagten bleibt erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2001 sind die den
Schuldspruch wegen Geiselnahme tragenden Feststellungen für
das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem
neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende
Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision mußte die
Strafkammer diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug
nehmen (BGH, Beschluß vom 19. September 2001 - 3 StR 339/01
m. w. N.). Gleiches gilt auch für die Feststellungen zu der
durch das Urteil vom 15. Januar 2001 bereits rechtskräftig
abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung.
2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit einer
Strafrahmenverschiebung gemäß §§
239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, die nicht
ausgeschlossen ist, wenn der Täter die Geisel zwar
freigelassen, aber dabei nicht freiwillig gehandelt hat (Senat NJW
2001, 2895, 2896 m. w. N.). Sie hat in diesem Zusammenhang auf Grund
der glaubwürdigen Angaben des Angeklagten festgestellt, dieser
habe von der Geisel abgelassen, "weil er glaubte, der Vater von Simone
F. habe einen Herzanfall erlitten, was ihn in Panik versetzte".
Andererseits habe er die Geisel aber erst freigelassen, "als er
feststellte, daß die Polizei bereits eingetroffen war" und
deshalb unfreiwillig gehandelt. Diese Unklarheit, auf die die Revision
zutreffend hinweist, gefährdet den Bestand des Urteils jedoch
nicht. Zwar kann es (unbeschadet der auf jeden Fall möglichen
Strafrahmenmilderung) im Rahmen der konkreten Strafzumessung bedeutsam
sein, ob der Täter letztlich freiwillig gehandelt hat oder
nicht. Die Gesamtumstände ergeben jedoch, daß die
Strafkammer den Begriff der "Panik" im Sinne einer alles
überwältigenden Angst verstanden hat. Ein hierauf
zurückzuführendes Verhalten ist jedoch ebensowenig
als freiwillig zu werten (vgl. BGH StV 1992, 10, 11) wie ein durch das
Erscheinen der Polizei ausgelöstes Verhalten.
3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
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