BGH,
Beschl. v. 3.4.2002 - 3 StR 85/02
3 StR 85/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. April
2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 15. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12. April 2000
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier
Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, sowie
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Freisprechung
im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, die Einziehung von Rauschgift angeordnet sowie einen Betrag
von 4.540 DM für verfallen erklärt. Auf die Revision
des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof durch Beschluß
vom 18. Oktober 2000 dieses Urteil im Ausspruch über den
Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
der für verfallen erklärte Betrag die Summe von 540
DM übersteigt, die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision
verworfen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82). Der Aufhebung der
Verfallsanordnung in Höhe von 4.000 DM lag zu Grunde,
daß in einem Fall, in dem der Angeklagte zum gewinnbringenden
Weiterverkauf bestimmte 500 Gramm Haschisch in der von ihm betriebenen
Gaststätte gelagert hatte, die Ausführungen in dem
Urteil hatten besorgen lassen, das Landgericht gehe davon aus, es
könne nicht nur ein durch die Straftat tatsächlich
erlangter, sondern auch ein erzielbarer Vermögenszuwachs
für verfallen erklärt werden. Mit Urteil vom 15.
November 2001 hat das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages von
2.540 DM (einschließlich des rechtskräftig
für verfallen erklärten Betrages von 540 DM) als
Wertersatz angeordnet. Das gegen dieses Urteil eingelegte, auf die
Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat
Erfolg.
Das Landgericht hat lediglich den Verkehrswert des nicht mehr im Besitz
des Angeklagten befindlichen Haschisch gemäß
§ 73 b StGB auf 2.000 DM geschätzt. Feststellungen
dazu, daß dieser Betrag dem Vermögen des Angeklagten
durch das Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln
tatsächlich zugeflossen ist, hat es nicht getroffen. Damit ist
die Voraussetzung für die Anordnung des Verfalls von
Wertersatz, daß der Täter für die Tat oder
aus ihr etwas erlangt hat (Eser in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 6, 11, § 73 a Rdn. 1;
Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 3, §
73 a Rdn. 1), nicht festgestellt. Dies ergibt sich auch nicht aus den
Feststellungen des Urteils vom 12. April 2000. Zum einen hat der Senat
die Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben. Zum anderen ist in diesem Urteil lediglich
ausgeführt, daß das Haschischpaket zunächst
auf ungeklärte Art verschwand, der Angeklagte drei Personen
des Diebstahls verdächtigte, sich die Angelegenheit
schließlich auf nicht festgestellte Weise aufklärte
und das Rauschgift in den Handel gelangte. Die aus der Tat erlangten
Betäubungsmittel selbst unterliegen als
Beziehungsgegenstände nur der Einziehung nach § 33
Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (BGH, Beschl. vom 16. November 2001
- 3 StR 371/01; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 27). Damit
scheidet insoweit aber auch die ersatzweise Anordnung des
Wertersatzverfalls nach § 73 a StGB aus, die nur anstelle des
Verfalls in Betracht kommt (vgl. BGH aaO).
Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf
Pfister von Lienen |