BGH,
Beschl. v. 3.4.2007 - 3 StR 100/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 100/07
vom
3.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 3.4.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen den Ausführungen der Revision und des
Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz nicht
auf den Strafausspruch, sondern auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt worden (vgl. Protokoll der
Berufungshauptverhandlung vom 7. September 2006).
Es kann offen bleiben, ob die vorgenommene Beschränkung auf
den Rechtsfolgenausspruch wirksam war oder nicht, da der Angeklagte
jedenfalls durch den erfolgten Freispruch nicht beschwert ist. Damit
kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob und wie sich nach einem
in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch eine nachträglich
ergebende Schuldunfähigkeit auswirken kann (vgl. BGHSt 7, 283,
286; 14, 30, 36; BGH GA 1959, 305).
Da die Berufung ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt worden war und eine Maßregel nach
§ 63 StGB nicht Schuldunfähig-
- 3 -
keit voraussetzt, sondern auch bei - positiv festgestellter -
verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB
angeordnet werden kann, hätte die Strafkammer diese auch dann
verhängen können und müssen, wenn es von
einem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch ausgegangen
wäre. Dass die Voraussetzungen wenigstens des § 21
StGB vorlagen, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe, die
freilich eine ausdrückliche Feststellung vermissen lassen,
noch hinreichend zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die
Strafkammer rechtsfehlerhaft von der Aufhebung der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Bei fehlender
Einsichtsfähigkeit ist kein Raum mehr für die
Prüfung der Steuerungsfähigkeit, wie der
Generalbundesanwalt dargelegt hat.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert |