BGH,
Beschl. v. 3.4.2007 - 3 StR 63/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 63/07
vom
3.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 3.4.2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 19. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert,
dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen
Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier
Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung
des Schuldspruchs hinsichtlich der vier Missbrauchsfälle zum
Nachteil der Tochter Jessica, im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die
Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der
Glaubwürdigkeit der Nebenklägerinnen war nicht
erforderlich, weil begründete Zweifel an der Sachkunde der
Gutachterin nicht bestanden und sich das Landgericht zudem eigene
Sachkunde zutrauen durfte. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie
Beweiswürdigung kann das Urteil auch nicht auf den geltend
gemachten Verfahrensfehlern beruhen.
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In den vier Missbrauchsfällen zum Nachteil von Jessica muss
jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung
eingetreten ist. Das Landgericht hat in den genannten Fällen
als Tatzeitraum März 1996 bis Herbst 1996 festgestellt. Die
erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war
die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 1. Dezember 2003
(§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die
für § 174 Abs. 1 StGB geltende
fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Dass dieser Vorwurf jeweils mit
dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch von Kindern in
Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die
Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen
für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w.
N.). Die Anwendung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom
27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch das bestimmt ist, dass nach
§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach
§ 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen,
weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004)
bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGHR
StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Danach ist der Angeklagte in den
vier Missbrauchsfällen zum Nachteil seiner Tochter Jessica
jeweils allein des sexuellen Missbrauchs von Kindern
gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31.
März 1998 geltenden Fassung schuldig.
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Der Aufhebung der in diesen Fällen verhängten vier
Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren sowie der
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (weitere Einzelstrafen: ein Jahr
sechs Monate und ein Jahr) bedarf es nicht. Der Senat
schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender
rechtlicher Würdigung der Verjährung geringere
Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
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verhängt hätte. Das Landgericht hat in den
betroffenen Fällen den zu Unrecht angenommenen sexuellen
Missbrauch von Schutzbefohlenen nicht erkennbar strafschärfend
berücksichtigt, sondern lediglich zum Nachteil des Angeklagten
gewertet, dass Tatopfer seine ihm anvertraute leibliche Tochter war.
Eine solche Tatmodalität kann, ungeachtet einer insoweit
eingetretenen Verjährung, bei einer Verurteilung nach
§ 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht -
berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175 m. w. N.).
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