BGH,
Beschl. v. 3.4.2007 - 3 StR 72/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 72/07
vom
3.4.2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO § 35 a Satz 1
Nach einer Urteilsabsprache kann weder auf die gesetzlich
vorgeschriebene noch auf die qualifizierte Rechtsmittelbelehrung
wirksam verzichtet werden.
BGH, Beschl. vom 3.4.2007 - 3 StR 72/07 - LG Mönchengladbach
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3.4.2007
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. August 2006
zulässig ist.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten erweist sich - entgegen dem Antrag des
Generalbundesanwalts - als zulässig.
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Allerdings hat der Angeklagte ausweislich des
Hauptverhandlungsprotokolls nach der Verkündung des Urteils -
ebenso wie sein anwesender Verteidiger - auf die Einlegung eines
Rechtsmittels verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Indessen
ist der erklärte Verzicht unwirksam, weil dem Urteil nach dem
Inhalt des Protokolls eine Urteilsabsprache zugrunde lag und der
Angeklagte weder nach § 35 a Satz 1 StPO noch darüber
belehrt worden ist, dass er ungeachtet der Absprache in seiner
Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte
Belehrung; vgl. BGHSt 50, 40). Dem steht nicht entgegen, dass der
damalige Verteidiger des Angeklagten auf eine qualifizierte
Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat. Denn während ansonsten
der Betroffene selbst und - bei Vorliegen einer ausdrücklichen
Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen und auf sie
zu verzichten - auch sein Verteidiger auf die nach § 35 a StPO
vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung verzichten können (vgl.
Maul in KK 5. Aufl. § 35 a Rdn. 13 f. m. w. N.; BGH NStZ 1984,
181, 329), kann nach einer Urteilsabsprache weder auf die gesetzlich
geregelte noch - was sich schon aus deren
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Sinn und Zweck zwingend ergibt - auf die zusätzlich gebotene
qualifizierte Belehrung verzichtet werden (vgl. BGHSt 50, 40, 61;
Graalmann-Scherer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. §
35 a Rdn. 35).
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, die Revision genüge,
soweit sie eine Urteilsabsprache behaupte, nicht den
Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO, kann nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift legt den notwendigen
Inhalt einer Revisionsrüge fest, mit der eine Verletzung des
Verfahrensrechts geltend gemacht wird. Sie gilt hingegen nicht
für die Frage der Zulässigkeit der Revision nach
Erklärung eines Rechtsmittelverzichts. Ob dieser wirksam ist
oder nicht, hat das Revisionsgericht vielmehr von Amts wegen zu
prüfen.
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Die im Übrigen statthafte sowie frist- und formgerecht
eingelegte und begründete Revision des Angeklagten
(§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StPO) ist daher zulässig.
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Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Pfister an der
Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Hubert |