BGH,
Beschl. v. 3.4.2008 - 4 StR 81/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 81/08
vom
3.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3.4.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 29. November 2007 dahin abgeändert, dass der
Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter
Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 (Az. 17 Ds 56 Js 896/05
[142/06]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben
Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6.
November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten verurteilt. Die
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Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei
selbständige versuchte Erpressungstaten begangen,
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte zunächst dem
Zeugen B. in einem Getränkekiosk mit der Faust in das Gesicht,
um ihn zur Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 € zu
veranlassen. Als B. daraufhin mit seinem Begleiter den Kiosk
verließ, folgte der Angeklagte ihnen. Nachdem er sich von
einer Person an einem 50 bis 60 Meter entfernten Spielplatz ein Messer
hatte geben lassen, rannte er auf B. zu, setzte ihm das Messer fest an
den Hals und verlangte erneut Zahlung des Geldbetrages. B. erlitt
hierdurch zwei blutende Schnittverletzungen. Auf den Hinweis, dass B.
„pleite sei“, ließ der Angeklagte von ihm
ab.
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b) Danach hat sich der Angeklagte lediglich einer Straftat der
versuchten schweren räuberischen Erpressung, diese in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
schuldig gemacht. Wird - wie hier - bei einer Erpressung durch mehrere
Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers
einwirken sollen, letztlich - sei es auch mit verschiedenen
Angriffsmitteln - nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten,
liegt lediglich eine Tat im Rechtssinne vor. Die tatbestandliche
Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der Täter nach den
Regelungen über den Rücktritt nicht mehr
strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der
vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen
Versuch (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Der Erpressungsversuch des
Angeklagten war
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jedoch - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - erst
fehlgeschlagen, als er nach der Messerattacke feststellen musste, dass
B. nicht zahlungsfähig war.
2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
Hierdurch entfällt die wegen versuchter räuberischer
Erpressung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
Die weitere, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten Freiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Aus dieser und
der mit Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006
verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten ist
nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StGB).
Der Senat macht insoweit in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung
Gebrauch und erkennt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sieben Monaten. Der Angeklagte wird hierdurch unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt beschwert.
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3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt
es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Pflicht zu
entlasten, die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu tragen
(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |