BGH,
Beschl. v. 3.8.2000 - 1 StR 305/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 305/00
vom
3. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß im Fall II 1. der
Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im
übrigen hat die Überprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1. der
Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß
entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der
Generalbundesanwalt u.a. zutreffend ausgeführt:
"Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem
Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden
Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB,
49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tatzeitraum
feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom
frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin dem 27. Januar
1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach §
78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1
Nr. 1 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung
den Tatbestand des § 174 StGB nicht erfasst. Die
Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999,
sodass die erste Vernehmung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl.
68 d. A.) nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung geeignet
war."
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB
bedingt nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten
Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.
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