BGH,
Beschl. v. 3.8.2006 - 3 StR 247/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 247/06
vom
3.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 3. August 2006 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 6. März 2006 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen
hatte er das zweieinhalbjährige Kind seiner Freundin aus Wut
mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach heftig hin- und
hergeschüttelt und dabei den Kopf an eine harte
Fläche geschlagen und so ein schweres
Schädelhirntrauma verursacht, das zum Tode führte.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch
offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg.
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Die Begründung der im Hinblick auf vergleichbare
Totschlagsfälle hohen Strafe, die nur zwei Jahre unter der
Höchststrafe liegt, hält einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand:
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Soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten das "lange Leiden" des
Jungen gewertet hat, steht dies nicht in Einklang mit den
Feststellungen, wonach er nach dem Schütteln
möglicherweise bereits bewusstlos war.
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Dem Angeklagten durfte auch nicht erschwerend angelastet werden, dass
er nach der Tat den Leichnam des Kindes beseitigt hat, um nicht in
Verdacht zu geraten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Nachtatverhalten 13, 17, 18).
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Nicht unbedenklich ist auch die Berücksichtigung der "rohen
und brutalen Vorgehensweise" und der "Schwere der Verletzungen".
Insofern durften nur Handlungen und Verletzungen
berücksichtigt werden, die über die den Tatbestand
des Totschlags erfüllende Vorgehensweise und deren Folgen
hinausgegangen sind (§ 46 Abs. 3 StGB - vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6). Dass sich die
Strafkammer dessen bewusst war, wird aus den Urteilsgründen
nicht deutlich.
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Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert |