BGH,
Beschl. v. 3.8.2006 - 3 StR 271/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 271/06
vom
3.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 3. August 2006 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 4.05.2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der
Vorwegvollzug von Strafe vor der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren
räuberischen Diebstahls und Diebstahls in fünf
Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des Weiteren hat
es bestimmt, dass drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der
Maßregel zu vollstrecken sind. Die auf die Verurteilung wegen
schweren räuberischen Diebstahls beschränkte und mit
der allgemeinen Sachrüge begründete Revision
führt lediglich hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzuges
zum Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Senat hat trotz der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung
über die Rechtmäßigkeit der Anordnung des
Vorwegvollzuges zu entscheiden. Seiner Kognitionspflicht unterliegt -
wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - neben dem
Schuldspruch in diesem Fall auch die deswegen verhängte
Einzelstrafe, die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch.
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Die Anordnung des Vorwegvollzuges von drei Jahren hat angesichts der
zeitlichen Nähe des Beginns des Maßregelvollzugs zu
dem Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden
(nach drei Jahren und vier Monaten), keinen Bestand. Denn die
Überschreitung dieses Zeitpunktes, von dem an
regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des
Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt, wirkt sich
für den Angeklagten wie ein zusätzliches
Strafübel aus (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2
Vorwegvollzug, teilweiser 7). Zwar hat die Strafkammer mit auf den
Einzelfall bezogenen Erwägungen ohne Rechtsfehler dargelegt,
dass bei dem Angeklagten aus Gründen seiner Rehabilitation
nach Abschluss der Behandlung ein sofortiger Wechsel in eine
engmaschige Nachsorge - und damit die Anordnung eines Vorwegvollzuges
an sich - unumgänglich ist; ein zusätzliches
Strafübel wollte sie ihm indessen ersichtlich nicht
auferlegen. Sie hat bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges
lediglich die voraussichtliche Verweildauer des Angeklagten im
Maßregelvollzug, die jedenfalls deutlich über vier
Monaten liegen dürfte, außer Betracht gelassen.
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Die fehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges führt
zur Aufhebung der Anordnung eines Vorwegvollzuges insgesamt (vgl. BGH
StraFo 2003, 210; Beschl. vom 8. März 2005 - 3 StR 7/05) mit
der Folge, dass der Rechtsfolgenausspruch des Urteils vorerst nicht in
Rechtskraft erwächst und der Angeklagte in Untersuchungshaft
verbleiben muss. Eine Beschränkung der
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Urteilsaufhebung auf die Dauer des Vorwegvollzuges unter
Aufrechterhaltung der Anordnung dem Grunde nach ist nicht
möglich, weil Anordnung und Dauer des Vorwegvollzuges in einem
untrennbaren Zusammenhang stehen. Soweit der Senat die
Beschränkung in einer früheren Entscheidung
(allerdings ohne Begründung) als zulässig angesehen
hat, hält er daran nicht fest (vgl. etwa BGHR StGB §
67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7; hierzu auch Maier in
MünchKomm, StGB § 67 Rdn. 130).
Der neue Tatrichter wird - notfalls mit sachverständiger Hilfe
- einheitlich darüber zu entscheiden haben, ob ein
Vorwegvollzug nach wie vor erforderlich ist. Hinsichtlich dessen Dauer
wird bejahendenfalls eine Prognose zu treffen sein, mit welcher
konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maßregelvollzug zu
rechnen ist. Hieran wird sich der neu anzuordnende Umfang des
Vorweg-vollzuges auszurichten haben.
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Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich-
nung gehindert.
Tolksdorf Pfister Hubert |