BGH,
Beschl. v. 3.12.2002 - 3 StR 406/02
3 StR 406/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 17. Juni 2002 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den
jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des
Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt
der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische
Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich
fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102;
Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tatrichter
muß die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an
weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den
gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das
Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände
(Schäfer, Praxis der Strafzumessung,
3. Aufl. Rdn. 624, 625). Wegen der maßvollen Strafen kann der
Senat jedoch ausschließen, daß sich die
Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
hat.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert |