BGH,
Beschl. v. 3.12.2002 - 4 StR 442/02
4 StR 442/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3.
Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 16. Juli
2002 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und
die Sachrüge gestützten Revision gegen den
Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat dagegen
keinen Bestand, weil die Begründung, mit der das Landgericht
das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250
Abs. 3 StGB verneint hat, sachlich-rechtlicher Nachprüfung
nicht standhält.
Das Landgericht hat dem Angeklagten u.a. angelastet, daß "er,
als er zum zweiten Mal zum Opfer in die Wohnung ging, auch ganz gezielt
das Pfefferspray mitgenommen (hat), gerade um den Widerstand des Opfers
durch Anwendung des Sprays zu brechen". Die Revision beanstandet diese
Erwägung zu Recht. Sie verstößt gegen
§ 46 Abs. 3 StGB, denn die Merkmale des Tatbestandes - hier:
des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - die der Gesetzgeber bereits bei
der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich verwertet hat,
dürfen nicht nochmals bei der Strafzumessung
berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 228 [zu
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.]; BGH, Beschluß vom 4.
Februar 1999 - 4 StR 16/99 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.]).
In die bei der Strafrahmenwahl gebotene Gesamtwürdigung
hätte zudem auch der für den Angeklagten sprechende
Umstand einbezogen werden müssen, daß die Tat mit
dem Ergreifen des Kartons, in dem sich die Rolex-Uhr befand, zwar schon
vollendet war, der vom Angeklagten begründete Gewahrsam an der
Uhr aber unmittelbar nach Vollendung der Tat durch das Eingreifen des
Tatopfers wieder gebrochen wurde. Bedenken begegnet im übrigen
auch die Erwägung, zu Lasten des Angeklagten sprächen
die umfangreichen Tatvorbereitungen, wie der Erwerb des Stadtplans und
die Mitnahme des Pfeffersprays. Soweit es die Mitnahme des zur
Tatausführung eingesetzten Pfeffersprays betrifft, liegt auch
insoweit aus den oben angeführten Gründen ein
Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor. Dem Erwerb des
Stadtplanes, den der Angeklagte benötigte, um zu der ihm vom
Tatopfer genannten Wohnung zu gelangen, kann keine besondere kriminelle
Energie beigemessen werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die
aufgezeigten Rechtsfehler auf die Strafrahmenwahl und die Bemessung der
Strafe ausgewirkt haben. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter
Verhandlung und Entscheidung. Jedoch können die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben;
ergänzende Feststellungen sind möglich.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. November 2002 hat dem Senat
vorgelegen.
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovic Sost-Scheible |