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BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 2 ARs 377/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.12.2004 - 2 ARs 377/04 2 AR 237/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 377/04
2 AR 237/04
 vom
3. Dezember 2004
in der Strafvollstreckungssache
gegen

 
wegen  unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer  
            Menge

Az.: 131 Js 23938/00 Staatsanwaltschaft Stade

Az.: 10 KLs 131 Js 23938/00 Landgericht Stade

Az.: 50 StVK 205/04 Landgericht Oldenburg

Az.: 6 Ws 364/04 Generalstaatsanwaltschaft Celle

Az.: 1 ARs 62/04 Ober landesgericht Celle

Az.: 72 StVK 296/04 Landgericht Hannover
- 2 -


Der  2.  Strafsenat des Bundesger ichtshofs  hat  auf Antrag  des Generalbundes-
anwalts am 3. Dezember  2004 beschlossen:

Zuständig für  die  weiteren Entscheidungen,  die sich auf die Aus-
setzung des Strafrests  zur Bewährung beziehen, ist die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Oldenburg.

 

 Gründe:

Der  Senat  schließt  sich  der  Stellungnahme des  Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der  Bundesgerichtshof  ist  gemäß  §  14  StPO  zur  Entscheidung  über
den  Zuständigkeitsstreit  der   beteiligten  Landgerichte  Stade,  Oldenburg  und
Hannover berufen.

Zuständig  für  die  weiteren  Entscheidungen  über  die  Aussetzung  des
Strafr ests zur Bewährung ist nach § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Oldenburg. Diese wurde durch den Eingang des An-
trags  der  Staatsanwaltschaft  Stade  vom  16.  Juli  2004  auf  Aussetzung  des
Strafr ests  nach  §  57  Abs.  1  Nr.  1  StGB  am  22.  Juli  2004  beim  Landgericht
Hannover  mit  der  Sache  'befasst'  im  Sinne des §  462a  Abs.  1  StPO, weil  der
Verur teilte  zu  diesem  Zeitpunkt  in  der  JVA  Oldenburg  einsaß.  Daran  ändert
auch  nichts, dass der Antrag nicht beim Landger icht  Oldenburg, sondern beim
Landgericht  Hannover  einging, weil es genügt, dass  er  bei  einem Gericht ein-
geht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann ( BGHR StPO § 462a
Abs.  1  Befasstsein  3).  Eine  vor herige  Befassung  des  Landgerichts  Hannover
mit  der  Sache  scheidet  aus,  weil  vor  der  Verlegung  des  Verurteilten  von  der
- 3 -


JVA Hannover in die JVA  Oldenburg  am 1.  Juli  2004  weder  ein Aussetzungs-
antrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB ver-
strichen  war.  Die  Zuständigkeit  der  Strafvollstreckungskammer  des  Landge-
richts Oldenburg wird auch nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte am 26.
Juli 2004 wieder in die JVA Hannover verlegt wurde, weil die durch die vorheri-
ge  Befassung  eingetretene  Zuständigkeit  erhalten  bleibt, bis  über  die  zu ent-
scheidende  Frage  abschließend  entschieden ist (BGHSt 26,  165; BGH  NStZ-
RR 2001, 267; KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462a Rdn. 16 m.w.N.)."

 

Rissing-van Saan                                     Detter                                        Bode

                                 Rothfuß                                   Fischer



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