BGH,
Beschl. v. 3.12.2004 - 2 ARs 377/04 2 AR 237/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 377/04
2 AR 237/04
vom
3. Dezember 2004
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Az.: 131 Js 23938/00 Staatsanwaltschaft Stade
Az.: 10 KLs 131 Js 23938/00 Landgericht Stade
Az.: 50 StVK 205/04 Landgericht Oldenburg
Az.: 6 Ws 364/04 Generalstaatsanwaltschaft Celle
Az.: 1 ARs 62/04 Ober landesgericht Celle
Az.: 72 StVK 296/04 Landgericht Hannover
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 3. Dezember 2004 beschlossen:
Zuständig für die weiteren
Entscheidungen, die sich auf die Aus-
setzung des Strafrests zur Bewährung beziehen, ist
die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Oldenburg.
Gründe:
Der Senat schließt
sich der Stellungnahme des
Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der Bundesgerichtshof ist
gemäß § 14
StPO zur Entscheidung über
den Zuständigkeitsstreit
der beteiligten Landgerichte
Stade, Oldenburg und
Hannover berufen.
Zuständig für die
weiteren Entscheidungen über
die Aussetzung des
Strafr ests zur Bewährung ist nach § 462a Abs. 1 StPO
die Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Oldenburg. Diese wurde durch den Eingang des An-
trags der Staatsanwaltschaft
Stade vom 16. Juli
2004 auf Aussetzung des
Strafr ests nach § 57
Abs. 1 Nr. 1 StGB
am 22. Juli 2004 beim
Landgericht
Hannover mit der Sache
'befasst' im Sinne des §
462a Abs. 1 StPO, weil der
Verur teilte zu diesem
Zeitpunkt in der JVA
Oldenburg einsaß. Daran
ändert
auch nichts, dass der Antrag nicht beim Landger
icht Oldenburg, sondern beim
Landgericht Hannover einging, weil es
genügt, dass er bei einem
Gericht ein-
geht, das grundsätzlich für die Sache
zuständig sein kann ( BGHR StPO § 462a
Abs. 1 Befasstsein 3).
Eine vor herige Befassung des
Landgerichts Hannover
mit der Sache scheidet
aus, weil vor der
Verlegung des Verurteilten von
der
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JVA Hannover in die JVA Oldenburg am 1.
Juli 2004 weder ein Aussetzungs-
antrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57
Abs. 1 StGB ver-
strichen war. Die
Zuständigkeit der
Strafvollstreckungskammer des Landge-
richts Oldenburg wird auch nicht dadurch berührt, dass der
Angeklagte am 26.
Juli 2004 wieder in die JVA Hannover verlegt wurde, weil die durch die
vorheri-
ge Befassung eingetretene
Zuständigkeit erhalten bleibt,
bis über die zu ent-
scheidende Frage abschließend
entschieden ist (BGHSt 26, 165; BGH NStZ-
RR 2001, 267; KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462a Rdn. 16
m.w.N.)."
Rissing-van
Saan
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer
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