BGH,
Beschl. v. 3.12.2007 - 5 StR 384/07
5 StR 384/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3.12.2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig
vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der
gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung
ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum
Eingreifen des Revisionsgerichts.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger |