BGH,
Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 484/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 484/09
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs.
1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 26. Juni 2009 wird
a) von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600
€ abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen
Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in
Höhe von 4.600 € entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den
Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.600 €
angeordnet; dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft die
Härtevorschrift des § 73 c StGB nicht
geprüft. Der Senat hat deshalb auf die Revision des
Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des
Wertersatzverfalls nach den § 430 Abs. 1, § 442 Abs.
1 StPO aus den dort genannten Gründen von der Verfolgung
ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend
abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |