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BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 484/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 484/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 484/09
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2009 wird
a) von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600 € abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600 € entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.600 € angeordnet; dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft die Härtevorschrift des § 73 c StGB nicht geprüft. Der Senat hat deshalb auf die Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Wertersatzverfalls nach den § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aus den dort genannten Gründen von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer



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