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BGH, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 4 StR 604/99


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.2.2000 - 4 StR 604/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 604/99
vom
3. Februar 2000
in der Strafsache gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls schuldig ist.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 5 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls, gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 2 Fällen, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen Hehlerei" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall II 1 "lieh" sich der Angeklagte von einem Mitangeklagten ein entwendetes "Fehlerauslesegerät", "um es für eigene Zwecke zu nutzen", wobei er davon ausging, daß das Gerät gestohlen worden war.
Diese Feststellungen belegen nicht, daß sich der Angeklagte das vom Mitangeklagten erhaltene Gerät im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB "verschafft" hat. Hierzu wäre erforderlich, daß er die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt bekommen hat. Die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der vorübergehenden Nutzung als Entleiher reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH StV 1987, 197; wistra 1993, 146; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 15).
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen könnten; er spricht den Angeklagten daher insoweit frei, ändert den Schuldspruch entsprechend ab und faßt den Urteilstenor zur Klarstellung und Vereinfachung (vgl. BGHSt 27, 287, 289) neu.
Der Teilfreispruch führt zum Wegfall der für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bestehen bleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate; dreimal ein Jahr und sechs Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; zweimal ein Jahr und einmal neun Monate) ausschließen, daß die Strafkammer eine (noch) mildere als die von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer Beurteilung nur die verbleibenden Einzelstrafen zugrunde gelegt hätte.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann



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