BGH,
Beschl. v. 3.2.2000 - 4 StR 604/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 604/99
vom
3. Februar 2000
in der Strafsache gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 7. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der
Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit
wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünf
Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls
in zwei Fällen und Diebstahls schuldig ist.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten
seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren
Bandendiebstahls in 5 Fällen, wegen versuchten
gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls, gemeinschaftlichen
Bandendiebstahls in 2 Fällen, wegen Diebstahls im besonders
schweren Fall und wegen Hehlerei" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht
ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs.
2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung des
Urteils und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der
Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im
übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall II 1 "lieh" sich der Angeklagte
von einem Mitangeklagten ein entwendetes "Fehlerauslesegerät",
"um es für eigene Zwecke zu nutzen", wobei er davon ausging,
daß das Gerät gestohlen worden war.
Diese Feststellungen belegen nicht, daß sich der Angeklagte
das vom Mitangeklagten erhaltene Gerät im Sinne des §
259 Abs. 1 StGB "verschafft" hat. Hierzu wäre erforderlich,
daß er die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt
bekommen hat. Die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der
vorübergehenden Nutzung als Entleiher reicht hierfür
nicht aus (vgl. BGH StV 1987, 197; wistra 1993, 146; Stree in
Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 259 Rdn.
26; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 15).
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen
Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die
eine Verurteilung tragen könnten; er spricht den Angeklagten
daher insoweit frei, ändert den Schuldspruch entsprechend ab
und faßt den Urteilstenor zur Klarstellung und Vereinfachung
(vgl. BGHSt 27, 287, 289) neu.
Der Teilfreispruch führt zum Wegfall der für den Fall
II 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von
drei Monaten; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den
verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bestehen bleibenden
Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate; dreimal ein
Jahr und sechs Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; zweimal ein
Jahr und einmal neun Monate) ausschließen, daß die
Strafkammer eine (noch) mildere als die von ihr festgesetzte
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer
Beurteilung nur die verbleibenden Einzelstrafen zugrunde gelegt
hätte.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |