BGH,
Beschl. v. 3.2.2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung: ja
StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2
Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines
Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4
Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig
nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein
Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt
(Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).
BGH, Beschl. vom 3.02.2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03
OLG Karlsruhe -
5 ARs (Vollz) 78/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3.02.2004
in der Strafvollstreckungssache
betreffend
wegen Einsatzes einer Trennscheibe
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3.02.2004
beschlossen:
Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines
Trennscheibeneinsatzes
bei einem Verteidigerbesuch auf § 4
Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig
nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein
Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als
Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).
G r ü n d e
I.
Das Landgericht Heilbronn hat den Beschwerdeführer am 14. Juli
1997 unter anderem wegen versuchter räuberischer Erpressung in
Tateinheit
mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher
Körperverletzung
zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die
Maßregel der Sicherungsverwahrung
angeordnet. Der Beschwerdeführer kündigte in der
Justizvollzugsanstalt
Bruchsal an, Juristen und anstaltsfremde Personen töten zu
wollen. Er verlangte in seinem Schreiben vom 22. Juli 1999 an den
Ministerpräsidenten
des Landes Baden-Württemberg, die strenge Einzelhaft, das
Taschengeldverbot und das Fernsehverbot aufzuheben, da er ansonsten ihm
in Strafprozeßsachen beigeordnete
„Zwangspflichtverteidiger“ als Geisel
nehmen und töten würde. In einem weiteren Brief vom
24. Januar 2002
deutete er an, aus dem Strafvollzug, gegebenenfalls mittels einer
Geiselnahme,
ausbrechen zu wollen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ordnete
daraufhin am 27. Februar 2002 an, daß Verteidigerbesuche ohne
Aufsicht
und ohne Fesselung, aber im Trennscheibenbesuchsraum
durchzuführen
sind. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach
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§ 109 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Karlsruhe
durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 als unbegründet
zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer verfolgt mit der dagegen erhobenen
Rechtsbeschwerde
das Ziel, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, die
Trennscheibenanordnung
aufzuheben.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 4. August
2003 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 116
Abs. 1 StVollzG zugelassen. Es hält sie aber für
unbegründet. Es ist der
Auffassung, daß in den Fällen, in denen die konkrete
Gefahr bestehe, daß
ein Verteidiger bei dem Besuch eines Strafgefangenen als Geisel genommen
werden könne, eine Trennscheibe auch auf der Grundlage des
§ 4 Abs. 2
Satz 2 StVollzG eingesetzt werden dürfe. In einem solchen Fall
richte sich
die beschränkende Maßnahme nicht gegen den Verkehr
zwischen Verteidiger
und Strafgefangenen, sondern schütze den Verteidiger vor einem
Angriff
auf sein Leben und auf seinen Körper sowie - daraus folgend -
auch die Sicherheit
und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. An der Verwerfung der
Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch den
Beschluß
des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38 ff.) und den
Beschluß des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39
f.) gehindert.
Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die
Sache dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt mit folgender Rechtsfrage:
„Darf die Vollzugsbehörde die Anordnung eines
Trennscheibeneinsatzes
bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
stützen, um der konkreten, anderweitig nicht
ausschließbaren Gefahr
zu begegnen, daß der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks
Freipressung als Geisel nimmt?“
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.
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1. Die auf eine umfassende, nicht zu beanstandende
Beweiswürdigung
der Strafvollstreckungskammer gründende tatsächliche
Annahme des
Oberlandesgerichts, daß die Gefahr bestehe, der
Beschwerdeführer werde
bei einem Besuch ohne Einsatz der Trennscheibe seinen Verteidiger zum
Zwecke der Freipressung als Geisel nehmen, ist jedenfalls vertretbar und
vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen nicht
in Frage zu
stellen (BGHSt 22, 385, 386 f. m.w.N.).
2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es komme für seine
Entscheidung
auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend. Zwar liegen den
Beschlüssen des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38) und
des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39)
Sachverhalte
zugrunde, die einen Mißbrauch des Grundsatzes des freien
Verkehrs
zwischen Verteidiger und Strafgefangenem auch oder
ausschließlich durch
den Verteidiger belegen. Dagegen scheidet bei der hier zu beurteilenden
Gefahr einer Geiselnahme des Verteidigers durch einen Strafgefangenen
ein
Rechtsmißbrauch durch den Verteidiger aus. Gleichwohl
erfaßt der Beschluß
des Senats vom 17. Februar 1981 seinem Wortlaut nach auch einen solchen
Sachverhalt. Nach der Beschlußformel kommt der Einsatz einer
Trennscheibe
nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2
StVollzG, § 148
Abs. 2 Satz 3 StPO lediglich bei Strafgefangenen in Betracht, die eine
Strafe
wegen einer Straftat nach § 129a StGB
verbüßen oder bei denen im Anschluß
an die vollzogene Strafe eine Freiheitsstrafe wegen einer solchen
Straftat vollstreckt werden soll. Die Gründe des Beschlusses
bezeichnen diese
Regelung als abschließend (BGHSt aaO S. 41) und heben hervor,
daß
der Einsatz einer Trennscheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
während
einer Besprechung eines Strafgefangenen mit seinem Verteidiger (ohne
Einschränkung)
unzulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen den konkreten Verdacht
erkennen lassen, daß der Besuch des Verteidigers zu
verteidigungsfremden
Zwecken mißbraucht wird (BGHSt aaO S. 43). Die vom Senat
erwogene
Ausnahme (aaO), daß der Verteidiger die ihm vom Gesetz
zugewiesene
Funktion verloren hat, liegt ebenfalls nicht vor.
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3. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist nicht
durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt.
Der von
dem Beschwerdeführer erwirkte Beschluß der Zweiten
Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (2 BvR
778/02 und 2 BvQ 23/02) läßt offen, ob die
Spezialregelung des Trennscheibeneinsatzes
bei Verteidigerbesuchen im Zusammenhang mit dem Vollzug
einer Strafe aufgrund einer Verurteilung nach § 129a StGB ein
Zurückgehen
auf die allgemeine Eingriffsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 2
StVollzG gestattet,
falls die Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme
durch den Gefangenen eingesetzt wird.
III.
Der Senat hält die Rechtsansicht des vorlegenden
Oberlandesgerichts
für zutreffend und schränkt die im Beschluß
vom 17. Februar 1981
gefundene Rechtsauffassung hinsichtlich des hier zu beurteilenden Falles
ein. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist für eine
Anordnung des Einsatzes einer
Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch
seinen gefangenen Mandanten anwendbar.
1. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt enthält
die Normierung
eines Trennscheibeneinsatzes nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3,
§ 29 Abs. 1
Satz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO keine besondere
Regelung im
Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Der Gesetzgeber hat die
zu entscheidende
Frage nicht abschließend geregelt. Es ist auch nicht
anzunehmen,
daß ein Eingriff in die gewährte Rechtsposition des
freien Verkehrs zwischen
Verteidiger und Strafgefangenen insoweit unter allen Umständen
unzulässig
sein soll.
a) Allerdings wird im Anschluß an den Beschluß des
Senats vom
17. Februar 1981 in der Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 1982, 527;
OLG Frankfurt/Main ZfStrVo 1983, 306 [Ls]; OLG Nürnberg aaO)
und im
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Schrifttum (Böhm in Schwindt/Böhm, StVollzG 3. Aufl.
§ 4 Rdn. 22 und § 27
Rdn. 12 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl.
§ 27 Rdn. 9; Kaiser/
Schöch, Strafvollzug 5. Aufl. § 5 Rdn. 69, §
7 Rdn. 105; Joester/Wegner,
AKStVollzG 4. Aufl. § 27 Rdn. 10; Lüderssen in
Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 148 Rdn. 32; Laufhütte in KK 5. Aufl.
§ 148 Rdn. 12; Meyer-
Goßner, StPO 46. Aufl. § 148 Rdn. 17; Julius in
HK-StPO 3. Aufl. § 148
Rdn. 3; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 148 Rdn. 5) einhellig die
Auffassung vertreten,
daß ein Rückgriff auf § 4 Abs. 2 Satz 2
StVollzG zur Beschränkung von
Verteidigerbesuchen nicht zulässig sei. Die Entscheidungen und
Stellungnahmen
bewerten aber völlig anders gelagerte
Mißbrauchsfälle, in denen
stets auch auf den Verteidiger der Verdacht der Verfolgung
verteidigungsfremder
Zwecke fällt (vgl. Joester/Wegner aaO). Die herrschende
Auffassung
stützt sich auf die Wertung, daß der Grundsatz des
freien Verkehrs zwischen
Verteidiger und Strafgefangenem wegen seines hohen Rangs für
eine effektive
Verteidigung sogar dann noch zu gewährleisten sei, wenn der
konkrete
Verdacht der Verfolgung verteidigungsfremder Zwecke bei -
unkontrollierten
- Besprechungen zwischen Verteidiger und Strafgefangenem bestehe.
Die Rechtsordnung nehme in solchen Fällen durch Kontrollen vor
den Besprechungen
(vgl. Laufhütte aaO) nicht zu beseitigende
Rechtsmißbräuche
des Gefangenen und des Verteidigers so lange hin, bis der Verteidiger
nach
§§ 138a ff. StPO ausgeschlossen oder ihm die
Berechtigung, als Verteidiger
tätig zu werden, nach §§ 113, 114 BRAO
entzogen sei (vgl. BGHSt 30, 38,
43; Laufhütte aaO § 138a Rdn. 4;
Calliess/Müller-Dietz aaO).
b) Im hier zu beurteilenden Fall einer drohenden Geiselnahme zum
Nachteil des Verteidigers ist die Sach- und Interessenlage aber
völlig anders.
Der Gefangene würde sich in einer solchen Situation seines
Verteidigers wie
eines Dritten bedienen ohne Bezug zu seinem Recht auf Verteidigung. Bei
Begehung des Verbrechens nach § 239b StGB würde der
Gefangene die
Wahlverteidigung durch schlüssig erklärte fristlose
Kündigung des Anwaltsvertrages
gemäß § 627 BGB (vgl. Lüderssen
aaO vor § 137 Rdn. 35) beenden.
Für eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers
bestünde ein wichtiger
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Grund entsprechend § 48 Abs. 2 BRAO (vgl. BGHSt 39, 310, 314
f.; Jessnitzer/
Blumberg, BRAO 9. Aufl § 49 Rdn. 2). Im Stadium der Planung
der Geiselnahme
würde der Gefangene die Beendigung seiner Verteidigung
vorbereiten;
er hätte so selbst sein Interesse an einer effektiven
Verteidigung stark
verringert. Dadurch kommt auch dem Recht des Verteidigers auf
unbeschränkten
Kontakt mit seinem inhaftierten Mandanten zur Förderung der
Verteidigung (vgl. Lüderssen aaO Rdn. 144) nur geringe
Bedeutung zu.
c) Die Erwägungen der am Verfahren zum Erlaß eines
Strafverfahrensänderungsgesetzes
1984 beteiligten Gesetzgebungsorgane bestätigen,
daß die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht von der
Sonderregelung der
§ 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2
StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3
StPO umfaßt ist. Bundesrat und Bundesregierung hatten andere
Fallgestaltungen
im Blick. Unter Bedacht auf den Beschluß des Senats vom
17. Februar 1981 hatte der Bundesrat ein dringendes Bedürfnis
der Vollzugspraxis
dafür erkannt, auch in anderen Fällen als nach
§ 129a StGB bei
besonders gefährlichen Straftätern die Verwendung von
Trennvorrichtungen
bei Verteidigerbesuchen anordnen zu können, etwa bei schweren
terroristischen
Gruppenverbrechen oder gefährlichen Rauschgifttätern
(BTDrucks.
10/1313 S. 58). Nur für diese Fälle ist die
Bundesregierung unter Hinweis auf
den hohen Wert des freien Verkehrs zwischen dem Strafgefangenen und
seinem Verteidiger dem Gesetzesvorhaben entgegengetreten (BTDrucks.
aaO S. 61). Die Konstellation, daß ausschließlich
der Strafgefangene die
Gesprächssituation zu verteidigungsfremden Zwecken
mißbraucht, war ersichtlich
nicht Gegenstand der Erörterungen.
2. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist als
Ermächtigungsgrundlage anwendbar.
a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen das
rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß
die von dem Beschwerdeführer beanstandete Maßnahme
nicht im Strafpro-
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zeß, sondern im Verwaltungsverfahren verhängt wurde,
für das die besondere
Ausprägung des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG
nicht zu
beachten ist (vgl. Kunig in von Münch/Kunig, GGK III 5. Aufl.
Art. 103
Rdn. 20; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG Stand:
1992, Art. 103
Rdn. 244). Dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus
Art. 20 Abs. 3 GG trägt der vom Sonderausschuß
für die Strafrechtsreform
als Kompromiß erarbeitete § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
ausreichend Rechnung
(vgl. BTDrucks. 7/3998, S. 7; Kaiser/Schöch aaO § 5
Rdn. 49; BVerfGE
33, 1, 11).
b) Der Einsatz der Trennscheibe dient zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit
im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Darunter ist auch die
Sicherheit
der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Verurteilten
während
des Vollzuges zu verstehen (Kaiser/Schöch aaO § 6
Rdn. 21 bis 27; Böhm
aaO § 4 Rdn. 20). Dafür spricht schon der Wortlaut
der Vorschrift. Sie trennt
nämlich den Begriff Sicherheit von der Anstaltsordnung und
verwendet nicht
die sonst übliche Formulierung Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt (Böhm
aaO). Nur mit einem solchen Verständnis der Vorschrift wird
auch der Verpflichtung
der Vollzugsbeamten Rechnung getragen, strafbare Handlungen
der Gefangenen zu unterbinden. Eine solche Pflicht ergibt sich schon aus
dem in § 2 Satz 2 StVollzG vorgegebenen Sicherungsaspekt des
Strafvollzuges
(vgl. Verrel GA 2003, 595, 600 m.w.N.). Darüber hinaus ist der
Anstaltsleiter
auch strafrechtlich verpflichtet, Straftaten seiner Gefangenen zu
verhindern.
Er besitzt insoweit eine Garantenstellung (vgl. RGSt 53, 292 f.; Verrel
aaO 598; Rudolphi NStZ 1991, 361, 365 a. E.; Wagner in Festschrift zum
125-jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft
Schleswig-Holstein 1992, 511,
513; Freund in MünchKommStGB § 13 Rdn. 141).
c) Der Einsatz einer Trennscheibe widerspricht auch nicht dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der
Beschwerdeführer hat in der hier zu
beurteilenden besonderen Situation sein Interesse an einer effektiven
Verteidigung
selbst so stark verringert, daß der Schutz der Freiheit und
der körper-
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lichen Unversehrtheit des Verteidigers und der Sicherheit der
Allgemeinheit
vor Straftaten in der Vollzugsanstalt von der Rechtsordnung weitaus
höher
zu bewerten sind als seine verbliebenen Verteidigungsinteressen. Der von
der Vollzugsbehörde angeordnete Einsatz der Trennscheibe ist
geeignet, die
vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu beseitigen. Der
Eingriff ist
auch erforderlich. Ein milderes Mittel mit gleicher Eignung steht nicht
zur
Verfügung. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin,
daß mit einer
etwaigen Durchsuchung des Gefangenen oder des Verteidigers die Gefahr
nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Bereits eine
Kugelschreibermine
kann - etwa durch Pressen an die Halsschlagader des
Opfers - geeignet sein, eine Bemächtigungssituation
herbeizuführen. Die
besondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung (vgl.
§§ 88, 90 StVollzG)
würde die Belange des Beschwerdeführers
stärker beeinträchtigen.
Der Senat schließt im Blick auf BVerfGE 89, 315, 322 ff. aus,
daß
- wie vom Verteidiger geltend gemacht - der von der
Vollzugsbehörde erhobene
Verdacht eine Verletzung der Menschenwürde des
Beschwerdeführers
darstellt. Er grenzt den in seinem Beschluß vom 17. Februar
1981 gefundenen
Rechtssatz - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend -
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dahingehend ein, daß der Fall einer bevorstehenden
Geiselnahme des Verteidigers
durch seinen Mandanten die Anordnung eines Einsatzes der Trennscheibe
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG rechtfertigt.
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