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BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.2.2005 - 1 StR 1/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 1/05
vom
3.02.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten schweren Raubes u.a.
zu 2.: versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3.02.2005 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Waldshut-Tiengen vom 1. September 2004 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat zum Revisionsvorbringen des Angeklagten G. ,
daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht
anwendbar ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling
JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen
Nack Wahl Kolz
Elf Graf



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