BGH,
Beschl. v. 3.2.2010 - 2 StR 550/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 550/09
vom
3. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 24. Juli 2009 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der
Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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1. Der Schuldspruch hält rechtlicher
Überprüfung stand. Zwar ergibt sich aus den
Urteilsgründen weder, ob das Landgericht bei der
Rückrechnung der zur Tatzeit möglicherweise
vorliegenden Blutalkoholkonzentration eine Kontrollrechnung
durchgeführt hat (vgl. dazu Fischer StGB 57. Aufl. §
20 Rdn. 15 a m.w.N.), noch wie groß die als Nachtrunk
zugrunde gelegte Alkoholmenge war. Es bleibt daher im Ergebnis offen,
ob das Landgericht die Möglichkeit gesehen hat, dass beim
Angeklagten eine deutlich über 3,0 ‰ liegende
Alkoholkonzen-
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tration vorlag, deren Annahme nicht schon wegen unrealistischer
Rückrechnungswerte verneint werden konnte. Aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich,
dass das Landgericht aus dem konkreten Ablauf der Tat und des
Nachtatverhaltens geschlossen hat, der in hohem Maße
trinkgewohnte Angeklagte sei auch bei Vorliegen einer
möglicherweise sehr hohen Blutalkoholkonzentration nicht
steuerungsunfähig gewesen. Das weist im Ergebnis keine
Rechtsfehler auf.
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Bei der
Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß
§ 227 Abs. 2 StGB anzunehmen sei, hat das Landgericht nur
ausgeführt, die Umstände, die zur verminderten
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt
hätten, stünden einer Affektlage im Sinne des
§ 213 StGB nicht gleich. Weder sei der Angeklagte zum Zorn
gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden noch habe es
"einen außergewöhnlichen Streit" mit dem Opfer
gegeben (UA S. 23).
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Damit hat das Landgericht nicht ausschließbar der
Prüfung des § 227 Abs. 2 StGB einen unzutreffenden
Maßstab zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren
Falles der Körperverletzung mit Todesfolge setzt nicht voraus,
dass eine in § 213, 1. Variante StGB vorausgesetzte
Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein
"außergewöhnlicher Streit" zwischen Täter
und Opfer vorausgegangen ist. Vielmehr war hier, wenn sonstige,
allgemeine Milderungsgründe eine Einordnung der Tat als minder
schweren Fall nicht rechtfertigten, der vertypte Milderungsgrund des
§ 21 StGB neben allen anderen, in den Urteilsgründen
darzustellenden Milderungs- und ggf. Erschwerungsgründen in
eine Gesamtbewertung der Tat einzustellen und im Zusammenhang in einer
für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu
erörtern. Dem wird die jedenfalls mehrdeutige und im Ergebnis
unklare Würdigung durch das Landgericht nicht gerecht.
Angesichts der hohen Strafe kann der Senat nicht
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ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender
Würdigung zu einem anderen Strafrahmen und zu einer
niedrigeren Strafe gelangt wäre.
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Schmitt Herr RiBGH Prof. Dr. Krehl
ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer |