BGH,
Beschl. v. 3.7.2002 - 2 StR 170/02
2 StR 170/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer
2 auf dessen Antrag - am 3. Juli 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 5. November 2001, soweit es ihn betrifft, im
Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die Anordnung des
Verfalls von 1.260 DM entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei
Fällen und unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in
Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie den Verfall von
1.260 DM angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Das im übrigen gemäß §
349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt
lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Nach den
Urteilsfeststellungen sind die bei dem Angeklagten sichergestellten
1.260 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute aus einem
Überfall auf einen Supermarkt. Das erbeutete Geld unterliegt
nicht dem Verfall, da Ansprüche des oder der
Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl.
BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98; BGHR § 73
Tatbeute 1). Auch eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus.
Die Verfallsanordnung muß deshalb entfallen.
Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten
scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO
aus.
Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
|