BGH,
Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 163/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 163/08
vom
3. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. c) und
2. auf dessen Antrag - am 3. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. Dezember 2007
a) dahin geändert, dass der Teilfreispruch entfällt,
b) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes der
in den Fällen B. VII. und VIII. der Urteilsgründe
(Fälle 31 und 32 der Anklage) verhängten Geldstrafen
von 90 bzw. 30 Tagessätzen auf einen Euro festgesetzt wird,
c) aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
Übrigen wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und anderer Delikte zur
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch wie auch zum
Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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1. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die
Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Nach den -
rechtsfehlerfrei getroffenen - UrteilsFeststellungen war dies
veranlasst. Der Angeklagte hat im Alter von 15 Jahren erstmals
"gekifft". Später probierte er Kokain, Speed und chemische
Drogen. Im letzten halben Jahr vor seiner Verhaftung konsumierte er
täglich Betäubungsmittel und zusätzlich
Alkohol. Nach den - insoweit unwiderlegt gebliebenen - Angaben des
Angeklagten handelte er mit Betäubungsmitteln, um seinen -
zuletzt stark angestiegenen - Drogenkonsum zu finanzieren.
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Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf
einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen. Daher hätte das
Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die
Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung
des § 64
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StGB nichts geändert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bisher
getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die
Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden
müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines
Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch
unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das
Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
mildere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe
verhängt hätte.
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Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es in der neuen
Hauptverhandlung der Hinzuziehung eines Sachverständigen
(§ 246 a StPO).
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2. Der die Tatkomplexe eins bis sieben und neun bis 28 der Anklage
betreffende Teilfreispruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben.
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Allerdings ist ein Angeklagter, der nicht wegen aller Delikte
verurteilt wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen
haben soll, insoweit freizusprechen, um Anklage und
Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen; dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht das
Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und von Tateinheit
ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 196, 202). Voraussetzung ist jedoch,
dass das Gericht die als tatmehrheitlich angeklagte "Tat" nicht
für erwiesen hält. So verhält es sich hier
gerade nicht: Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich deshalb
freigesprochen, weil die tatmehrheitlich angeklagten
Betäubungsmittelstraftaten nach seiner rechtlichen
Würdigung nicht Gegenstand eines selbständigen
Schuld- und Strafausspruchs sein konnten. Unter diesen
Umständen ist für einen Teilfreispruch kein Raum
(vgl. BGH NStZ 2003, 546; NStZ 2004, 554). Dieser muss daher entfallen.
Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen.
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3. In den Fällen B. VII. und VIII. der Urteilsgründe
(Fälle 31 und 32 der Anklage) hat das Landgericht Geldstrafen
verhängt. Dabei hat es zwar die Tagessatzanzahl mit 90 bzw. 30
festgesetzt, aber unterlassen, die Höhe eines Tagessatzes zu
bestimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dessen bedarf es auch
dann, wenn wie hier aus den Einzelgeldstrafen und
Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist
(BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3
Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies dadurch nachgeholt, dass
er den einzelnen Tagessatz auf das Mindestmaß von einem Euro
festgesetzt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; vgl. BGH, Beschl.
vom 11. Januar 2006 - 2 StR 571/05).
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Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer |