BGH,
Beschl. v. 3.3.2008 - 3 StR 51/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 51/08
vom
3.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 3.3.2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 31. August 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung und wegen Körperverletzung in
Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner
Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richtet.
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte
seit seiner Jugend in erheblichem und zunehmendem Maße
Alkohol und Drogen. Die beiden verfahrensgegenständlichen
Taten beging er jeweils nach vorangegangenem starken Alkoholgenuss
(Tatzeit-BAK im Fall 2: maximal 1,99 %o). Dies führte zwar
nicht zu einer erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, hatte
aber jeweils enthemmende Wirkung (UA S. 20). Auch wenn der Angeklagte
im Tatzeitraum nicht mehr täglich Alkohol trank, liegt es
danach nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten
zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß
zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, ob
die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
gegeben sind. Der Tatrichter hatte selbst den Eindruck (UA S. 21), dass
der Angeklagte psychologische Unterstützung benötigt,
auch bezüglich seines massiven schädlichen Gebrauchs
von Alkohol. Er hat es als begrüßenswert bezeichnet,
wenn der Angeklagte während der Verbüßung
der Haft die Gelegenheit bekommen und auch nutzen würde,
entsprechende Therapieangebote in Anspruch zu nehmen.
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Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch
nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der
Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.
Juli 2007 (BGBI I 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend
angeordnet worden ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr
eingeräumte Ermessen auch tatsächlich
ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich
machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im Übrigen sind nach
den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür
erkennbar, dass hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, in
denen der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Unterbringung absehen
könnte.
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer |