BGH,
Beschl. v. 3.5.2002 - 2 StR 133/02
2 StR 133/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel
vom 12. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch des
angefochtenen Urteils dahin zu berichtigen, daß der
Angeklagte des räuberischen Diebstahls (statt schweren
räuberischen Diebstahls) und der vorsätzlichen
Körperverletzung (statt Körperverletzung) schuldig
ist, "weil § 252 letzter Halbsatz StGB nur hinsichtlich der
Rechtsfolgen auf § 250 StGB verweise und bei Taten, die - wie
die Körperverletzung - vorsätzlich oder
fahrlässig begangen werden können, die Angabe der
Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung gehöre ...", ist der
Senat nicht gefolgt. Der Schuldspruch des Tatrichters ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB
zu einer schweren räuberischen Erpressung führen
kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung
eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und
wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai
2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff.; auch Senatsurteil vom 17.
Dezember 1986 - 2 StR 537/86). Da die gesetzlichen
Überschriften bei § 223 StGB
(Körperverletzung) und § 229 StGB
(fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum
Beispiel bei §§ 315 c, 316, 323 a StGB -
unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die
fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl.
hierzu auch BGH, Beschl. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92).
Ri´inBGH Dr. Otten und Ri´inBGH
Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
Bode Detter Bode
Rothfuß
|