BGH,
Beschl. v. 3.5.2006 - 2 StR 85/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 85/06
vom
3.5.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3.05.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die
Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe das von ihm
eingeführte Kokain "über eine lange Strecke"
transportiert, ist ohne Aussagekraft, denn die Länge eines
Flugs, während dessen Dauer das einzuführende
Rauschgift dem Täter nicht zur Verfügung steht, ist
für die Form der Tatbeteiligung ohne Belang. Im Rahmen der
Erwägungen zur Strafzumessung hat das Landgericht dem
Angeklagten ausdrücklich zu Gute gehalten, dass er "als Kurier
keinen Einfluss auf Herkunft, Menge, Qualität, Reiseweg und
Annahme des Kokains hatte" (UA S. 10). Damit sind die typischen
Voraussetzungen für eine
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untergeordnete Hilfstätigkeit des Angeklagten festgestellt;
für die Annahme von Mittäterschaft
gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlt es an einer
Grundlage. Der Senat hat insoweit den Schuldspruch geändert.
2. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Der
Schuldspruch wegen (vollendeter) Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei.
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Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die
Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, der von
der Schuldspruchänderung nicht berührt wird. Der
Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere
Strafe verhängt hätte, wenn er die Beteiligung des
Angeklagten am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zutreffend
als Beihilfe gewertet hätte.
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Rissing-van Saan Otten Fischer
Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl
sind urlaubsbedingt ortsabwesend und
deshalb an der Unterschrift gehindert.
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