BGH,
Beschl. v. 3.11.2004 - 2 StR 374/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 374/04
vom
3. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhör
ung des Beschwerdeführers
am 3. November 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landge-
richts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Straf-
ausspruch
a) unter Ziffer 1 dahingehend
klargestellt, daß der Angeklagte
wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des
Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln unter Einbeziehung
der Verurteilung des
Amtsgerichts Michelstadt vom 26. No-
vember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen
der Verurtei-
lungen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und
1. Ok-
tober 2003 gebildete
Gesamtgeldstrafe von 120
Tagessät-
zen zu 40
€
daneben bestehen bleibt,
b) unter Ziffer 2 dahingehend
klargestellt, daß der Angeklagte
wegen 19 Fällen des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt ist,
c) dahingehend ergänzt,
daß 96,1 g Haschisch
eingezogen
werden.
2. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten wegen
unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in
einem Fall in nicht geringer
Menge, zu zwei
Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe
von einem Jahr und
einem
Jahr und neun Monaten verur teilt. In die
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
hat es eine Vorverurteilung
des Amtsgerichts Michelstadt
vom 26. November
2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Mo-
naten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu
Ge-
samtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2.
Mai und
1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstr afe
zusammengezogen und neben der
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
bestehen lassen. Weiterhin hat es "die
sichergestellten Betäubungsmittel"
eingezogen und einen aus
den Betäu-
bungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden
Geldbetrag in Höhe von
660 €
für verfallen erklärt.
Die gegen dieses
Urteil ger ichtete und mit
der allgemeinen Sachrüge
begründete Revision des
Angeklagten führt zu
einer Klarstellung der Urteils-
formel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts die
mißverständliche Urteilsformel
in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren
hat er die sich aus den Gr ünden ergebende
Art und Menge des sichergestell-
ten, der Einziehung
unterliegenden, Rauschgifts in
den Tenor aufgenommen.
Soweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand
der von der An-
klage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden
ist, kam eine Ein-
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ziehung nicht in Betracht
(vgl. u.a. BGH NStZ
2002, 438, 439; Beschluß des
Senats vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04).
Die Korrektur des
Urteils bedeutet keinen Erfolg
des Rechtsmittels im
Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.
Rissing-van
Saan
Detter
Otten
Fischer
Roggenbuck
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