BGH,
Beschl. v. 3.11.2009 - 3 StR 427/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 427/09
vom
3. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 3. November 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 23. Juni 2009 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO und eine
Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Mai 2008 wegen Diebstahls
und Brandstiftung unter Einbeziehung einer sechsmonatigen
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19.
März 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
acht Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat
unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen dieses Urteil im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und
verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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Das Landgericht hat für die in der Nacht vom 13./14. Oktober
2007 begangenen verfahrensgegenständlichen Taten (erneut) auf
Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Jahren acht Monaten
erkannt und hieraus die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten gebildet. An einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung
nach § 55 StGB unter Einbeziehung der sechsmonatigen
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19.
März 2007 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2008 hat sich das
Landgericht gehindert gesehen, weil diese Strafe seit dem 5. November
2008 vollständig vollstreckt und deshalb erledigt sei.
Insoweit hat das Landgericht bei Bemessung der Gesamtstrafe einen
Härteausgleich vorgenommen.
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Die Nachprüfung des Urteils hat zu den
Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Beschwerdeführers ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die
Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
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Das Landgericht hat verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe
durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an
das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafenbildung nach
Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten
tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist, weil dem
Beschwerdeführer ein früher erlangter Rechtsvorteil
nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden darf (st. Rspr.; vgl. nur
BGH NStZ-RR 2008, 72; Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 37 m.
w. N.). Danach hätte das Landgericht der Gesamtstrafenbildung
die Vollstreckungslage am 30. Mai 2008 zu Grunde legen müssen.
Zu diesem Zeitpunkt war zwar die Geldstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai 2007 durch
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt,
so dass
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diese Entscheidung keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte.
Nicht erledigt war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des ersten
tatrichterlichen Urteils in vorliegender Sache die Strafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. März 2007. Da
für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung der
Zeitpunkt des in jener Sache ergangenen Berufungsurteils als letzte
tatrichterliche (Sach-)Entscheidung maßgeblich ist (vgl.
Fischer aaO Rdn. 7) und die verfahrensgegenständlichen Taten
vor diesem Urteil begangen wurden, hätte das Landgericht aus
den im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen und der
sechsmonatigen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19.
März 2007 (i. V. m. dem Berufungsurteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. Februar 2008) eine nachträgliche
Gesamtstrafe bilden müssen.
Dieser Rechtsfehler kann sich trotz des vorgenommenen
Härteausgleichs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben
und nötigt abermals zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren
gemäß §§ 460, 462 StPO
vorzubehalten.
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Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer |