BGH,
Beschl. v. 3.11.2009 - 4 StR 445/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 445/09
vom
3. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 3. November 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 4. März 2009 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte und rügt die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg.
1
1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen
haben keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge vorzunehmende
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat zum
Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die
Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
vom 28. September 2009 Bezug genommen.
2
- 3 -
2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
3
a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der
schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen,
die von der Strafe für das künftige Leben des
Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gehören dazu auch die berufs- und standesrechtlichen Folgen
der Strafe (Senatsbeschluss vom 14. September 1982 - 4 StR 436/82 -
NStZ 1982, 507; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 5 StR 492/96 -
NStZ-RR 1997, 195). Deshalb ist der Umstand, dass eine
strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamtenrechts
die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, bei der
Straffestsetzung regelmäßig als bestimmender
Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu
erörtern (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1986 - 2 StR 501/86 -
BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2).
4
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zuletzt als
Polizeimeister bei dem Polizeipräsidium R. tätig. Das
Beamtenverhältnis des Angeklagten wird
gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur
Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den
Ländern - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010) mit Eintritt der Rechtskraft seiner
strafgerichtlichen Verurteilung enden. Die
Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht
erkennen, dass das Landgericht diesen Umstand erwogen hat. Es ist
deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung
wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.
5
- 4 -
b) Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.
6
Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht bei
Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Nebenfolge zur Annahme
eines minder schweren Falles des schweren Raubes im Sinne des
§ 250 Abs. 3 StGB gelangt wäre (zur Bedeutung dieser
Nebenfolge für die Strafrahmenwahl vgl. BGHSt 35, 148).
Angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten
straferschwerenden Umstände erscheint die Verneinung der
Voraussetzungen eines minder schweren Falles jedenfalls vertretbar.
Dass die Höhe der Strafe ohne den Rechtsfehler niedriger
ausgefallen wäre, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des - angesichts der in den
Urteilsgründen mitgeteilten Beweislage nur schwer
nachvollziehbaren - Umstandes, dass das Landgericht dem Angeklagten
für den Fall einer - letztlich nicht erfolgten -
geständigen Einlassung unter Anwendung des Strafrahmens des
§ 250 Abs. 3 StGB eine Strafe im Bereich von einem Jahr sechs
Monaten bis zu drei Jahren in Aussicht gestellt hat.
7
- 5 -
3. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Sie
sind in rechtlich einwandfreier Weise getroffen worden und
können aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende
Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht
widersprechen.
8
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |