BGH,
Beschl. v. 3.9.2002 - 5 StR 372/02
5 StR 372/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2002
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. September 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 16. November 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten C
vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:
Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die
Mitgliedschaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten
Erpresserbande sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht
beendet worden, tragfähig begründet ist. Die Anzahl
der erforderlichen drei Bandenmitglieder ist jedenfalls erreicht, weil
das Landgericht den Mitangeklagten H als weiteres Bandenmitglied
betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als Gehilfe steht dem
nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB § 244 Abs.
1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
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