BGH,
Beschl. v. 30.4.2009 - 4 StR 109/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 109/09
vom
30. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 16. Dezember 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf der -
tateinheitlich begangenen - versuchten schweren räuberischen
Erpressung entfällt,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten schweren
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem
Führen einer Schusswaffe, mit schwerem Raub und mit
Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt;
ferner hat es die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole
eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht des schweren Raubes in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit
unerlaubtem Führen einer Schusswaffe für schuldig
befunden hat. Dagegen hält - wie der Beschwerdeführer
zu Recht rügt - der Schuldspruch der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den
Angeklagten auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer
räuberischer Erpressung verurteilt hat.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts schließen die
getroffenen Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des
§ 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend von dem Versuch der schweren
räuberischen Erpressung zum Nachteil der Zeugin S.
zurückgetreten ist. Das Landgericht hat angenommen, der
Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S. allein durch
die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Herausgabe
ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren
Bekannter, der Zeugin Sch. -K. , zuwandte und dieser die Handtasche
entriss. Maßgeblich hat die Strafkammer ihre
Überzeugung von dem "Fehlschlag des Versuchs" auf den Umstand
gestützt, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte,
die Waffe abzufeuern [UA 10 a.E.]. Damit hat die Strafkammer im
Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen
Urteil dem Tatplan eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (Senat, NStZ
2007, 91 m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S. mit dem Fahrrad,
mit dem er unterwegs war, ohne Weiteres hätte verfolgen und
zur Erlangung von deren
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Handtasche die Pistole erneut hätte einsetzen oder aber, wie
er es sogleich gegenüber der Zeugin Sch. -K. getan hat,
einfache Gewalt hätte anwenden können, liegt nach den
Umständen nahe. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen,
dass ihm dies möglich gewesen wäre [UA 9]. Dass sich
der Angeklagte, statt die Zeugin S. zu verfolgen, entsprechend seiner
Einlassung der Zeugin Sch. -K. zuwandte, die weniger weit
geflüchtet gewesen sei, konnte auch das Ergebnis einer
"nüchternen Abwägung" sein, die nach den
Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme
freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch gerade nicht
ausschließt.
Nach alledem hat der Schuldspruch wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung keinen Bestand. Der Senat
schließt auch aus, dass sich auf Grund neuer Verhandlung
Feststellungen ergeben könnten, die mit der erforderlichen
Sicherheit der Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen
würden. Er ändert deshalb von sich aus den
Schuldspruch dahin, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren
räuberischen Erpressung entfällt.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur
Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit
ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des
geänderten Schuldspruchs eine niedrigere Freiheitsstrafe
verhängt hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter
ungeachtet des
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Rücktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S.
nicht gehindert, auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des
Angeklagten eingetretenen psychischen Belastungen
strafschärfend zu werten. Der Aufhebung der dem Strafausspruch
zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese
können deshalb bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Franke |