BGH,
Beschl. v. 30.8.2000 - 2 StR 567/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 567/99
vom
30. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 30. August
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß der Angeklagte des Mordes und des versuchten
Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie Raubes in
Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu lebenslanger
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des
Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der
Beschlußformel ersichtlichen Änderung des
Schuldspruchs. Im übrigen hat die auf Grund der
Revisionsrechtfertigung gebotene Prüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2
StPO).
Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Verurteilung des
Angeklagten wegen vollendeten Raubes keinen Bestand haben kann. Nach
den Feststellungen wollten der Angeklagte und sein Mittäter
sich "Geld und Wertgegenstände" des Tatopfers aneignen. Als
sie kein Geld fanden, nahmen sie ein Notizbuch weg, das sie dann, weil
es wertlos war, zerrissen und wegwarfen. Damit fehlt es an einer
vollendeten Raubtat (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht
1; § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Der Strafausspruch
bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Es
kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht auf eine
geringere Strafe erkannt hätte, wenn es nur auf versuchten
Raub erkannt hätte.
Jähnke RiBGH Niemöller ist infolge Detter Eintritts
in den Ruhestand
verhindert, seine Unterschrift
beizufügen.
Jähnke
Rothfuß Hebenstreit |