BGH,
Beschl. v. 30.8.2006 - 2 StR 198/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 198/06
vom
30.8.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Totschlags u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beteiligten am 30.08.2006
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357
StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 28.07.2005, auch soweit es den Angeklagten G.
betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der
Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung
an einer Schlägerei schuldig sind und
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung
mit Todesfolge und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu
mehrjährigen Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.
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Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der
Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das
angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt
zurückverwiesen. Mit ihren Revisionen rügen die
Angeklagten T. , C. , Ca. und A. die Verletzung materiellen und
formellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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II.
1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen
Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, ist der
Schuldspruch, auch bezüglich des Angeklagten A. , im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach den getroffenen Feststellungen lief der Angeklagte A. , nachdem
das spätere Tatopfer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um
das Taxi herum und schlug und trat gemeinsam mit den übrigen
Angeklagten auf den Fahrer ein.
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- 4 -
Sodann stieß A. , der seine ursprüngliche
Angriffsabsicht aufgegeben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um
es vor den weiteren Einwirkungen der anderen zu schützen, und
griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen die übrigen
Angeklagten wahr.
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Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die
Körperverletzungshandlungen des Angeklagten A. seien
für den Tod des Tatopfers E. unmittelbar ursächlich
geworden, ist nicht zu beanstanden und wird von den
tatsächlichen Feststellungen getragen. Denn schon den
Gewalthandlungen A. s haftete die tatbestandsspezifische Gefahr eines
tödlichen Ausgangs an. Dieser unmittelbare Gefahrzusammenhang
wurde durch die nachfolgenden Tathandlungen der weiteren Angeklagten
nicht unterbrochen (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 334). Die für das
Leben des Taxifahrers bestehende und sich im weiteren Verlauf
realisierende Gefahr wurde durch die von A. verübten
Körperverletzungshandlungen unmittelbar mitbegründet.
Das Tatopfer geriet bereits durch die
Körperverletzungshandlungen A. s in eine Lage, in der es den
weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen
vermochte und den nachfolgenden Einwirkungen, die, für die
Angeklagten vorhersehbar, zu seinem Tod führten, schutzlos
ausgeliefert war.
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2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer tateinheitlich
begangenen Beteiligung an einer Schlägerei
gemäß § 231 Abs. 1 StGB ist aus
Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
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3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener
gefährlicher Körperverletzung
gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (sowie
§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB, soweit es den Angeklagten T.
betrifft), hat jedoch zu entfallen. Der Tatbestand des § 224
StGB wird hier von demjenigen der Körperverletzung mit
Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert (vgl. BGHR StGB
§ 227 Todesfolge 4;
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Tröndle/Fischer § 227 Rdn. 12). Denn nach den
Feststellungen des Landgerichts wurde die Gefahr für das Leben
des Opfers gerade durch das gemeinschaftliche Zusammenwirken der
Angeklagten verursacht. Der in dem gemeinschaftlichen Angriff zum
Ausdruck kommende Unrechtsgehalt wird daher von dem Unrechtsgehalt des
§ 227 Abs. 1 StGB mit umfasst.
4. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat hat die
Aufhebung der Strafaussprüche mit den zugehörigen
Feststellungen zur Folge. Denn das Landgericht hat die tateinheitliche
Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung
durch die Angeklagten ausdrücklich strafschärfend
berücksichtigt. Der Senat kann daher nicht
ausschließen, dass sich dieser Umstand auf die Höhe
der vom Landgericht erkannten Strafen ausgewirkt hat.
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5. Die Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des
Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen ist nach
§ 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten G. zu
erstrecken.
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6. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts
Darmstadt zurückverwiesen.
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Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
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