BGH,
Beschl. v. 30.8.2007 - 4 StR 127/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 127/07
vom
30.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Untreue
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30.8.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 20. November 2006, soweit es ihn betrifft, im
gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue in 23
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil
rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen
Bestand, weil das Landgericht von einem zu hohen Strafrahmen
ausgegangen ist. Dieser beträgt nicht sechs Monate bis zu zehn
Jahren (UA 23), sondern nur einen Monat bis zu sieben Jahren und sechs
Monaten Freiheitsstrafe. Das Treueverhältnis nach §
266 Abs. 1 StGB ist nämlich ein strafbegründendes per-
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sönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (st.
Rspr., vgl. nur BGHSt 26, 53 f.; BGH StV 1995, 73;
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 266 Rdn. 80
m.w.N.), das beim Angeklagten fehlte; denn er hatte nicht die Pflicht,
die Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen, die der
Mitangeklagte S. als deren Geschäftsstellenleiter durch die
Taten, zu denen der Angeklagte ihn angestiftet hatte, jeweils verletzt
hat. Der von der Wirtschaftsstrafkammer zu Grunde gelegte Strafrahmen
des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB
hätte daher gemäß den §§
28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden müssen.
Obwohl die verhängten Strafen nicht überhöht
sind, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie niedriger
ausgefallen wären, wenn das Landgericht von dem gemilderten
Strafrahmen ausgegangen wäre, zumal die meisten Einzelstrafen
in Höhe der Mindeststrafe des nicht gemilderten Strafrahmens
(sechs Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt wurden (UA 26).
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Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen daher neu
zugemessen werden. Die Feststellungen können bestehen bleiben.
Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht
widersprechen, sind statthaft.
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Mit der Teilaufhebung ist die sofortige Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos.
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Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |