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BGH, Beschluss vom 30. August 2007 - 4 StR 356/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 30.8.2007 - 4 StR 356/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 356/07
vom
30.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30.8.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19. März 2007 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in sieben Fällen, Beleidigung in fünf Fällen, Bedrohung sowie Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg zum Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen den Angeklagten be-
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nachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juli 2007.
2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld vom 11. April 2005 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer "Geldstrafe" [wohl richtig: Gesamtgeldstrafe] verurteilt, die noch nicht erledigt ist (UA 5). Acht der nunmehr abgeurteilten Taten (Fälle II 1 bis 8 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte vor jener Verurteilung und die weiteren sechs Taten (Fälle II 9 bis 14) danach begangen. Gleichwohl hat das Landgericht aus allen abgeurteilten Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 10 der Urteilsgründe) auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Hierzu hat es sich ersichtlich berechtigt gesehen, weil es in Bezug auf die "Geldstrafe" aus dem Urteil vom 11. April 2005 von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und die dort erkannte Geldstrafe gesondert bestehen gelassen hat (UA 18).
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Dabei hat das Landgericht jedoch verkannt, dass das Urteil vom 11. April 2005 eine Zäsur bildet, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entfällt, wenn der Tatrichter nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB verfährt (BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184). Das Landgericht hätte deshalb aus den in den Fällen II 1 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen - ungeachtet der Einbeziehung der Geldstrafe(n) aus dem Urteil vom 11. April 2005 - gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf eine sowie aus den weiteren Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe erkennen müssen. Dies wird der neue Tatrichter -
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unter Zuordnung der jede der beiden Gesamtstrafen betreffenden Taten im Schuldspruch - nachzuholen haben.
Der angesichts des Gesamtschuldumfangs auffallend hohe Gesamtstrafenausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, durch den der Angeklagte auch beschwert ist. Denn im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen ist davon auszugehen, dass die beiden neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen der Höhe nach jeweils noch aussetzungsfähig sind.
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Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.
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Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible



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