BGH,
Beschl. v. 30.8.2007 - 4 StR 356/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 356/07
vom
30.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30.8.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dessau vom 19. März 2007 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
Übrigen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in sieben
Fällen, Beleidigung in fünf Fällen,
Bedrohung sowie Nötigung in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg
zum Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zu den
Einzelstrafaussprüchen keinen den Angeklagten be-
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nachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf
die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 25. Juli 2007.
2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des
Amtsgerichts Bitterfeld vom 11. April 2005 wegen Beleidigung in zwei
Fällen zu einer "Geldstrafe" [wohl richtig: Gesamtgeldstrafe]
verurteilt, die noch nicht erledigt ist (UA 5). Acht der nunmehr
abgeurteilten Taten (Fälle II 1 bis 8 der
Urteilsgründe) hat der Angeklagte vor jener Verurteilung und
die weiteren sechs Taten (Fälle II 9 bis 14) danach begangen.
Gleichwohl hat das Landgericht aus allen abgeurteilten Straftaten
gemäß § 54 Abs. 1 StGB unter
Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe
(Fall II 10 der Urteilsgründe) auf eine einzige
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Hierzu hat es sich ersichtlich
berechtigt gesehen, weil es in Bezug auf die "Geldstrafe" aus dem
Urteil vom 11. April 2005 von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch
gemacht und die dort erkannte Geldstrafe gesondert bestehen gelassen
hat (UA 18).
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Dabei hat das Landgericht jedoch verkannt, dass das Urteil vom 11.
April 2005 eine Zäsur bildet, die nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entfällt, wenn der
Tatrichter nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB verfährt
(BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184). Das Landgericht hätte
deshalb aus den in den Fällen II 1 bis 8 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen - ungeachtet
der Einbeziehung der Geldstrafe(n) aus dem Urteil vom 11. April 2005 -
gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf eine sowie aus
den weiteren Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe erkennen
müssen. Dies wird der neue Tatrichter -
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unter Zuordnung der jede der beiden Gesamtstrafen betreffenden Taten im
Schuldspruch - nachzuholen haben.
Der angesichts des Gesamtschuldumfangs auffallend hohe
Gesamtstrafenausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, durch
den der Angeklagte auch beschwert ist. Denn im Hinblick auf die
verhängten Einzelstrafen ist davon auszugehen, dass die beiden
neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen der Höhe nach jeweils
noch aussetzungsfähig sind.
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Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert den
neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen,
die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.
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Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |