BGH,
Beschl. v. 30.1.2001 - 3 StR 508/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 508/00
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag, am 30. Januar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 13. April 2000 dahin geändert, daß der
Angeklagte im Fall III. 18 der Urteilsgründe wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Einzelstrafe von
einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird und der Urteilsspruch wie
folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei in zehn Fällen, wegen Hehlerei in zwei
Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und
wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Im Fall III. 18 der Urteilsgründe hat der Angeklagte ein
Fahrzeug, das von zwei polnischen Tätern gestohlen worden war,
die der um den Angeklagten gebildeten Diebes- und Hehlerbande nicht
angehörten, an sich gebracht und verkauft. Eine Verurteilung
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach §
260 a Abs. 1 StGB wäre in einem solchen Fall nur
möglich, wenn der Angeklagte das Fahrzeug als "Mitglied einer
Bande" gehehlt hätte. Es ist jedoch nicht festgestellt,
daß Bandenmitglieder am Diebstahl oder am Verkauf des PKW
mitgewirkt hätten. Die bloße Herstellung des
Kontakts zu der polnischen Tätergruppe durch das
Bandenmitglied Fe. reicht hierfür nicht aus, da den
Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß diese konkret
für diesen geplanten Diebstahl erfolgt ist. Nach allem ist
nicht belegt, daß diese Straftat von der Bandenabrede
erfaßt und ein ausreichender Bandenbezug gegeben war (vgl.
BGHR StGB § 260 I Bande 1). Der Senat schließt aus,
daß noch weitergehende Feststellungen getroffen werden
könnten und hat daher den Schuldspruch auf
gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1
Nr. 1 StGB umgestellt. Die Einzelstrafe für diese Tat hat er
von zwei auf ein Jahr Freiheitsstrafe er-
mäßigt, dem niedrigsten von der Strafkammer
für Hehlereifälle nach § 259 StGB
verhängten Strafmaß, weil ausgeschlossen werden
kann, daß sie für einen Fall
gewerbsmäßiger Hehlerei eines PKW nach §
260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine noch niedrigere Einzelstrafe
verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Im Fall III. 5 der Urteilsgründe entnimmt
der Senat den Feststellungen, daß der Angeklagte F. durch
seine "Bestellung" eines bestimmten Fahrzeugtyps an der Entwendung des
PKW nicht als Mittäter, sondern nur als Anstifter beteiligt
war, was seine Bestrafung als Hehler nicht ausschließt (vgl.
BGHSt 33, 50).
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker |