BGH,
Beschl. v. 30.1.2001 - 3 StR 514/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 514/00
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden
vom 24. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Befangenheit des Schöffen F. (RB S. 173-238)
Die Rüge der Befangenheit des Schöffen F. ist
unbegründet. Der Schöffe wäre befangen, wenn
er eine Äußerung gemacht hätte, aus der
sich aus der Sicht eines verständigen Angeklagten
ergäbe, daß er sich unabhängig von den noch
zu erhebenden Beweisen bereits endgültig hinsichtlich der
Tatschuld des Angeklagten festgelegt hätte. Dies ist nicht
wahrscheinlich gemacht. Der genaue Inhalt seiner
Äußerung ist nicht rekonstruierbar. Der
Schöffe bestreitet, über das vorliegende Verfahren
mit den Zeugen S. und G. gesprochen zu haben. Diese geben
unterschiedliche Darstellungen über das behauptete
Gespräch.
2. Lückenhafte Beweiswürdigung (RB S. 594 - 1027)
Soweit die Verletzung formellen Rechts beanstandet wird, ist die
Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Der
Beschluß des Landgerichts vom 18. Februar 1999, mit dem der
auf Art. 6 Abs. 3
Buchst. b MRK gestützte Antrag, die Hauptbelastungszeugin
nicht zu vernehmen, zurückgewiesen wurde, wird in wesentlichen
Teilen nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers in seiner Replik war die Wiedergabe der
Absätze 4 und 5 des genannten Beschlusses auch nicht
entbehrlich. Die in diesen Absätzen vorgenommene rechtliche
Beurteilung ist nämlich in dem Beschluß vom 28.
Januar 1999 nicht vollständig enthalten. Dies zeigt ein
Vergleich der beiden Beschlüsse.
Im übrigen fehlt es an der Wiedergabe des Gerichtsbeschlusses,
der auf den weiteren Antrag, mit dem wiederum der Vernehmung der
Hauptbelastungszeugin wiedersprochen wurde - diesmal gestützt
auf einen Verstoß gegen §§ 136 a, 163 a
StPO -, ergangen ist. Darüber hinaus teilt die Verteidigung
den Inhalt zweier weiterer Anträge mit der selben Zielrichtung
vom selben Tage sowie die daraufhin ergangenen
Gerichtsbeschlüsse nicht mit.
Auch soweit der Sache nach insoweit die Verletzung materiellen Rechts
beanstandet wird, zeigt die Revision einen Rechtsfehler nicht auf. Mit
dem Umstand, daß die Zeugin M. vor der Hauptverhandlung
mannigfach vernommen wurde, hat sich das Landgericht in den
Urteilsgründen ebenso auseinandergesetzt wie mit der Frage,
welche Tatdetails sie unmittelbar von dem Angeklagten erfahren hat.
Damit, daß in der früher ausgesetzten
Hauptverhandlung dem Zeugenbeistand der Zeugin M. ein Aktenordner mit
Protokollen u.a. auch von Vernehmungen der Zeugin M. zur Einsicht
für einen Tag zur Verfügung gestellt wurde, brauchte
sich das Landgericht nicht ausdrücklich in den
Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Weder den
Urteilsgründen noch dem Vortrag der Revision ist
nämlich zu entnehmen, ob und wenn ja in welcher Form die
Zeugin M. in diesem Zusammenhang überhaupt Kenntnis von dem
schriftlich niedergelegten Inhalt ihrer früheren Vernehmungen
erlangt hat.
3. Allgemeine Sachrüge
Das Landgericht hat im Fall II 2 der Urteilsgründe zugunsten
des Angeklagten einen zu den beiden Morden in Tateinheit stehenden
Diebstahl im besonders schweren Fall angenommen, der wegen seiner
geringeren Strafdrohung die beiden Morde nicht zur Tateinheit
verklammern könne. Der Senat hat erwogen, ob eine den
Angeklagten möglicherweise begünstigende
Klammerwirkung gegeben sein könnte, wenn die Voraussetzungen
der §§ 251, 252 StGB vorlägen. Er hat diese
Frage jedoch verneint, weil die Straf-
kammer nicht hat feststellen können, daß die
Ermordung der beiden Frauen dem Angeklagten (auch) dazu diente, sich im
Besitz der zuvor eingesteckten Beute zu erhalten.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker |