BGH,
Beschl. v. 30.1.2001 - 3 StR 548/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 548/00
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 13. April 2000 wird das Verfahren, soweit es ihn betrifft,
im Fall II. 12. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen
versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei) eingestellt; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet verworfen; insoweit hat der
Beschwerdeführer die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Im Fall II. 12. der Urteilsgründe wird die Verurteilung des
Angeklagten wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei
von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Allein dadurch,
daß der Angeklagte sich gegenüber dem Mitangeklagten
J. bereit erklärte, einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht
entwendeten PKW Daimler Benz 300 E TD nach dessen Beschaffung
für 25.000,- DM zu übernehmen, hat er noch nicht zum
Ankauf des Fahrzeugs unmittelbar angesetzt (vgl. Ruß in LK
11. Aufl. § 259 Rdn. 40). In Betracht käme danach
allenfalls eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl des
Fahrzeugs in Form der Anstiftung oder Beihilfe. Da die für
diesen Fall vom Landgericht verhängte Einzelstrafe
gegenüber den vom Landgericht gegen den Angeklagten
für die acht Fälle der vollendeten
gewerbsmäßigen Hehlerei ausgesprochenen Strafen
nicht wesentlich ins Gewicht fällt, sieht der Senat davon ab,
die Sache bezüglich dieser Tat zur nochmaligen Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Vielmehr
stellt er insoweit auf Antrag des Generalbundesanwaltes das Verfahren
gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2
StPO ein.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der vom Landgericht im Fall II. 12. der
Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten führt nicht zur Aufhebung der
Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat die Einzelstrafen straff
zusammengezogen und eine maßvolle Gesamtstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten gebildet. Der Senat kann ausschließen,
daß das Landgericht ohne die im Fall II. 12.
verhängte, niedrigste Einzelstrafe auf eine noch geringere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker |