BGH,
Beschl. v. 30.1.2007 - 5 StR 497/06
5 StR 497/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.01.2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Neuruppin vom 11. August 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StGB im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
gemäß § 349 Abs. 2 StGB als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den
aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen bleibt der
näher ausgeführten Sachrüge aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg
versagt. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher
Prüfung jedoch nicht stand.
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Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Die
Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder
schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB
abgelehnt hat, lassen die angemessene Berücksichtigung des
Umstands, dass die - zudem wenig professionell ausgeführte -
Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist,
vermissen.
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Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen, die allenfalls durch weitergehende, hierzu nicht in
Widerspruch stehende Feststellungen ergänzt werden
dürfen, eine neue Strafe zu verhängen haben.
3
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