BGH,
Beschl. v. 30.1.2008 - 2 StR 4/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 4/08
vom
30.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 30.1.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 6. September 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Hälfte der Strafe
zu vollstrecken, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in
einem Falle im Versuch und in einem Falle tateinheitlich mit
gefährlicher Körperverletzung und Nötigung,
sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel sollte die
Hälfte der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel
ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im
Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
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Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der
mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit dem
29. Oktober 2006 erlittene Untersuchungshaft bereits erledigt hat.
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Für die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der
seit dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 27. April 2007 (BGBl. I 132) maßgebend
(§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB
n.F. soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu
bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. möglich ist. Da der
Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist,
sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvollzug
dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom Landgericht
vorgenommene Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils
lässt jedoch § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB außer
Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrests unter
den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB
zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe
erledigt ist. Für den Vorweg-vollzug und die
Maßregel stehen somit bei dem Angeklagten nur zwei Jahre zur
Verfügung. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit
dem 29. Oktober 2006 in Untersuchungshaft befindet und unter Anrechnung
der erlittenen Untersuchungshaft bereits am 29. Oktober 2008 die
Hälfte der Strafe verbüßt haben wird,
bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt
kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl.
Senatsbeschl. vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07).
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Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer
geringen Änderung des angefochtenen Urteils führt,
ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4
StPO nicht veranlasst.
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Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Schmitt |