BGH,
Beschl. v. 30.1.2008 - 2 StR 617/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 617/07
vom
30.1.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 30.1.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 24. September 2007 werden mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls gegen
den Angeklagten R. entfällt.
2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer
Rechtsmittel.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten Z. ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt von der Revision des
Angeklagten R. , soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch
wendet. Zwar hat das Landgericht übersehen, dass die beiden
zeitlich ersten Taten (Fälle 11 und 15) vor der letzten
Vorverurteilung des Angeklagten vom 14. September 2006 lagen;
Feststellungen zum Erledigungsstand dieser Verurteilung fehlen. Durch
die Nichtberücksichtigung von § 55 StGB wäre
der Angeklagte hier aber nicht beschwert, weil bei einer
möglichen Zäsurwirkung der Vorverurteilung das
Gesamtstrafübel bei Verhängung von zwei Gesamtstrafen
mit Sicherheit nicht milder ausgefallen wäre.
1
Hiergegen hat die Anordnung des Verfalls gemäß
§ 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB keinen Bestand, weil das
Landgericht die Bestimmung des § 73
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Abs. 1 Satz 2 StGB übersehen hat. Darauf, ob die
Geschädigten ihre unzweifelhaft bestehenden Ansprüche
bereits geltend gemacht haben, kommt es nicht an. Die Verfallsanordnung
hatte daher in Wegfall zu kommen. Für eine Kostenteilung
gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO aus diesem
Grunde besteht kein Anlass.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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