BGH,
Beschl. v. 30.7.2003 - 2 StR 245/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 245/03
vom
30. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli
2003 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 18. März 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.
März
1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt
nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend
konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht.
Das Landgericht hebt
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gleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Therapie nicht
aussichtslos erscheint".
Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch
nicht, da zugleich
festgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seiner
Betäubungsmittelabhängigkeit
bislang noch nicht behandelt worden.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer |