BGH,
Beschl. v. 30.7.2008 - 2 StR 270/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 270/08
vom
30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel
vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die Strafrahmenwahl begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 213
Fall 1 StGB bejaht. Nach dieser Vorschrift ist die Strafmilderung
zwingend und unabhängig davon geboten, ob die
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war
(BGH BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; StraFo 2007, 125).
Mit Recht hat das Landgericht sodann die Möglichkeit einer
weiteren Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB geprüft. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
geht davon aus, dass der über die in dem
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Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der
zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der
Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche
Strafrahmenverschiebung rechtfertigen kann; ihr steht § 50
StGB nicht entgegen (BGH NStZ 1986, 115; BGHR StGB § 50
Mehrfachmilderung 3; § 226 Strafrahmenwahl 2). Bedenken gegen
diese Rechtsprechung könnten sich daraus ergeben, dass eine
Abstufung von Affektgraden - zumindest bei Tötungsdelikten -
schwerlich durchführbar ist (vgl. BGH StV 1994, 315). Dies
bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil es jedenfalls im
pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ob er
von der Möglichkeit der Doppelmilderung Gebrauch macht. Dabei
darf er insbesondere berücksichtigen, ob die beiden
Milderungsgründe auf dieselbe Wurzel
zurückzuführen sind (BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB
§ 213 1. Alt. Beleidigung 5 und 8; StraFo 2007, 125).
Daher ist die Begründung, mit der das Schwurgericht eine
Doppelmilderung hier abgelehnt hat, im Ergebnis frei von Rechtsfehlern:
Zwar hat es einerseits seine Annahme, "der zur Provokationssituation
gemäß § 213 StGB hinzutretende §
21 StGB (hatte) keine selbständige sachliche Grundlage", mit
der Stärke des „provokationsbedingten“
Affekts begründet (UA 48). Andererseits hat es sich der
Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen,
dass ein Auslöser für den beim Angeklagten
festgestellten Affektsturm "nicht sicher ausgemacht werden"
könne (UA S. 39). Dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe entnimmt der Senat jedoch, dass der Affekt
jedenfalls Folge des Verhaltens der Geschädigten nach
Rückkehr in die Wohnung war,
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auf Grund dessen er auch in Wut und Zorn geriet. Im Blick auf diesen
Umstand durfte das Schwurgericht die in seinem Ermessen stehende
weitere Strafrahmenverschiebung ablehnen.
Richter am Bundesgerichtshof Roggenbuck Appl Rothfuß befindet
sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Roggenbuck
Cierniak Schmitt |