BGH,
Beschl. v. 30.7.2009 - 4 StR 258/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 258/09
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 29. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, im
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrens- und
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das
Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu
Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die
Warnfunktion der einschlä-
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gigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das
Landgericht hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und
betraf den Erwerb von Kokain am 7. März 2008. Tatzeit der
letzten im vorliegenden Verfahren beim Angeklagten abgeurteilten Tat
war jedoch bereits der 23. Januar 2008.
Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten
verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des
Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich, zumal die
Strafkammer diese unter Abwägung der für und gegen
den Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat. Der
Senat kann nicht ausschließen, dass die den tatrichterlichen
„Spielraum“ bei der Bestimmung der Strafen zwar
nicht übersteigenden, für die Vermittlung des Kokains
bei geringer Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne
den Fehler geringer ausgefallen wären. Deshalb scheidet auch
das vom Generalbundesanwalt beantragte Vorgehen nach § 354
Abs. 1 a StPO aus.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer |