BGH,
Beschl. v. 30.7.2009 - 4 StR 288/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 288/09
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 26. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
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1. Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet,
ist die Rüge mangels Begründung unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Tatbestand des schweren
Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jedenfalls
hinsichtlich des letzten Teilaktes des Geschehens (Wegnahme der
Geldtasche) erfüllt.
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Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht es
abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
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Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Mitte
2002 Betäubungsmittel, und zwar zunächst Marihuana,
später auch Kokain. Zeitweilig rauchte er etwa zwei Gramm
Kokain täglich, manchmal will er auch, was allerdings
fragwürdig erscheint, bis zu 20 Gramm konsumiert haben (UA 3).
Das Landgericht hat deswegen bei dem Angeklagten einen Hang im Sinne
des § 64 StGB bejaht. Der symptomatische Zusammenhang zwischen
der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und der Straftat liegt
auf der Hand, denn diese hat der Angeklagte wegen der Notwendigkeit,
die bei seinem Dealer bestehenden Schulden zu tilgen und sich weiterhin
Drogen zu verschaffen, begangen (UA 4, 7). Trotzdem hat das Landgericht
die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch künftig in Folge
seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und dies
damit begründet, dass er die
verfahrensgegenständliche Tat in einer Ausnahmesituation
begangen habe.
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Diese Wertung der - sachverständig nicht beratenen -
Strafkammer wird, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zutreffend ausgeführt hat, von den Feststellungen nicht
getragen. Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten beruhen auf
dessen Betäubungsmittelabhängigkeit. Er
verfügt
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nicht über ausreichende Mittel, seinen Drogenkonsum zu
finanzieren, nachdem er sowohl seine Ersparnisse als auch das Erbe
seines Vaters dafür aufgebraucht hat (UA 3). Bei seinem Dealer
hatte er bereits erhebliche Schulden, deren Tilgung dieser
nachdrücklich forderte; außerdem machte dieser die
Herausgabe weiteren Kokains von der Rückzahlung
abhängig (UA 4). Bei dem Raubüberfall handelte es
sich um eine für Drogenabhängige typische
Beschaffungstat; einen wesentlichen Teil des erbeuteten Geldes hat der
Angeklagte zur Tilgung seiner Drogenschulden verwendet. Vor diesem
Hintergrund liegt bei fortbestehender
Betäubungsmittelabhängigkeit die Gefahr der Begehung
weiterer erheblicher (Beschaffungs-)Straftaten nahe. Die vom
Angeklagten geäußerte Absicht, eine ambulante
Drogentherapie aufnehmen zu wollen, ist nicht geeignet, ein Absehen von
der Maßregelanordnung zu begründen (vgl. Fischer
StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.) Dass bei dem Angeklagten
die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht
besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den
Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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Über die Maßregelanordnung muss daher unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO)
erneut entschieden werden. Der Senat schließt angesichts der
maßvollen Strafe aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der
Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer |