BGH,
Beschl. v. 30.3.2004 - 3 StR 88/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 88/04
vom
30.3.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.03.2004
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 25. November 2003 wird als unbegründet
verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß Rechtsgrundlage
für die Einziehung
des Rauschgifts nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2
BtMG ist.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert |