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BGH, Beschluss vom 30. März 2004 - 3 StR 88/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 3 StR 88/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 88/04
vom
30.3.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.03.2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 25. November 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß Rechtsgrundlage für die Einziehung
des Rauschgifts nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert



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