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BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - 4 StR 16/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 30.3.2005 - 4 StR 16/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 16/05
vom
30.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 30.03.2005 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 31. August 2004 im
Schuldspruch dahin geändert, daß
1. der Angeklagte in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. der
Urteilsgründe jeweils der besonders schweren Vergewaltigung
schuldig ist,
2. die Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls
mit Waffen in fünf Fällen entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter anderem - wegen schweren
Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier Fällen, versuchten schweren
Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn zur Zahlung
von Schmerzensgeld an eines der Tatopfer verpflichtet. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten
Revision. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls
in fünf Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
Nach den Feststellungen drang der Angeklagte bei fünf Gelegenheiten
zur Nachtzeit in im Erdgeschoß von Wohnhäusern gelegene Wohnungen ein,
um dort Geld und Wertgegenstände zu entwenden. Als er feststellte, daß die
Bewohner - in allen Fällen alleinstehende Frauen - entgegen seiner ursprünglichen
Erwartung anwesend waren, entschloß er sich nunmehr, den Wohnungs-
inhaberinnen Wertgegenstände unter Einsatz eines mitgeführten
Messers gewaltsam wegzunehmen. In vier Fällen erbeutete er auf diese Weise
Bargeld und EC-Karten. Anschließend zwang er die Tatopfer unter
Verwendung des Messers zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und anderer
sexueller Handlungen. In einem weiteren Fall scheiterte bereits sein
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lungen. In einem weiteren Fall scheiterte bereits sein Raubvorhaben an der
Gegenwehr des Tatopfers.
Danach hat zwar das Landgericht den Angeklagten in Bezug auf die
Wegnahmehandlungen jeweils zu Recht wegen schweren Raubes bzw. versuchten
schweren Raubes verurteilt; die Verurteilung wegen tatmehrheitlich
begangenen versuchten Einbruchsdiebstahls kann jedoch daneben keinen Bestand
haben. Das gesamte Tatgeschehen stellt eine einheitliche Handlung dar
(vgl. BGHSt 21, 78, 79). Der ursprüngliche Wegnahmeentschluß blieb bestehen,
der Angeklagte faßte lediglich hinsichtlich des Mittels, das gleichbleibende
Ziel zu erreichen, einen neuen Entschluß. Damit ist bereits die Annahme
von Tatmehrheit nicht gerechtfertigt. Zwischen den Raubtaten und dem versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahl besteht indes auch keine Tateinheit,
sondern Gesetzeskonkurrenz, da der Tatbestand des Diebstahls, und zwar
auch in den Formen der §§ 243, 244 StGB, für den Raub keine selbständige
Bedeutung mehr besitzt und in diesem aufgeht (BGHSt 20, 235, 237/238; Senatsbeschluß
vom 25. Februar 1994 - 4 StR 34/94; vgl. auch Eser in Schönke/
Schröder StGB 26. Aufl. § 249 Rdn. 13; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. §
249 Rdn. 23). Tateinheit kommt lediglich bei vollendetem Diebstahl und versuchtem
Raub in Betracht (BGHSt 21, 78, 80).
Die Verurteilung wegen der versuchten Straftaten nach § 244 StGB muß
daher entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies
führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem
Jahr und sechs Monaten in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. und von zwei Jahren
im Fall II. 3. der Urteilsgründe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen
bestehen bleiben. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden
Einzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Mo-
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naten Freiheitsstrafe, in der Addition 35 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe)
aus, daß das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses
auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Jedenfalls erachtet der
Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts die verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a
StPO (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 [zur
Veröffentlichung in BGHSt bestimmt], vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04
und vom 23.02.2005 - 1 StR 554/04).
2. Der Senat ändert schließlich den Tenor des angefochtenen Urteils
dahin, daß der Angeklagte jeweils der besonders schweren Vergewaltigung
schuldig ist, damit der vom Landgericht zutreffend angenommene Qualifikationstatbestand
des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch im Urteilsausspruch zum Ausdruck
kommt (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
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