BGH,
Beschl. v. 30.3.2007 - 1 StR 70/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 70/07
vom
30.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.3.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten R. S. gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird mit der Maß-gabe, dass
der Angeklagte - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 5.3.2007 dargelegten Gründen - der Untreue
in 299 Fällen sowie der Bestechlichkeit in 476 (statt 477)
Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind auch
hinsichtlich der 299 Fälle der Untreue zum Nachteil der Stadt
K. frei von Rechtsfehlern. Ein Mitverschulden der Dienstherrin des
Angeklagten ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht
ersichtlich. Die Stadt durfte sich auf ihren langjährigen
Mitarbeiter verlassen. Bereits 1978 war er als Elektriker in ihre
Dienste getreten. Nach dem Verpflichtungsgesetz war er auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten bei der
Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen bei
Verstößen hingewiesen worden. Später wurde
er ins Angestell-
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tenverhältnis übernommen. Schließlich
erhielt er die Stelle eines Sachbearbeiters im Bereich
Sicherheitstechnik und dann in den neunziger Jahren auch das
Zeichnungsrecht pro Einzelauftrag bis maximal 10.000,-- DM, ab 5.000,--
DM nach Rücksprache mit dem Vergabebüro des
Hochbauamts, und die Befugnis, Rechnungen bis zu diesem Betrag bei
Eingang als sachlich und rechnerisch richtig abzuzeichnen. Dieses
Zeichnungsrecht lag im Hinblick auf den jährlichen
sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand einer
Großstadtkommune im untersten Bereich. Insoweit muss sich
eine Stadt zur Gewährleistung einer effektiven Verwaltung auf
bewährte und besonders verpflichtete Mitarbeiter
uneingeschränkt verlassen dürfen. Diese
Vertrauensstellung und die damit - wie mit jedem Vertrauensvorschuss -
verbundene Schwachstelle hat der Angeklagte in den letzten Jahren dann
geschickt und mit einem hohen Maß an krimineller Energie zu
seinem Vorteil missbraucht. Dies ist straferschwerend.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf |