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BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 2 StR 181/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 30.5.2001 - 2 StR 181/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 181/01
vom
30. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 27. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß der Angeklagte des Menschenhandels
und des schweren Menschenhandels schuldig ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandels (§ 181
Nr. 1 StGB a.F.) und (...) Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB a.F.) oder (...)
schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.)" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen
eingelegte, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte
Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt allein zur
Änderung des Schuldspruchs.
1. Das von der Revision behauptete Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs
besteht nicht, da der vom Landgericht abgeurteilte Sachverhalt,
wie die Revision selbst vorträgt, nicht Gegenstand des früheren Verfahrens
gewesen ist.
- 3 -
2. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführten Gründen unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit
der Angeklagte in seiner zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung eine
Verletzung der Aufklärungspflicht zulässig gerügt hat, ist die Rüge offensichtlich
unbegründet.
3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch war der
Schuldspruch zu ändern, da es nach den Feststellungen an einer Grundlage
für die wahldeutige Verurteilung hinsichtlich der zweiten Tat fehlt. Die Tat war
im September 1992, mithin nach Inkrafttreten der Änderung des § 181 StGB
durch das 26. StÄG vom 14. Juli 1992, beendet; anzuwenden ist daher gemäß
§ 2 Abs. 2 StGB die zu dieser Zeit geltende Neufassung des § 181 (vgl. BGHSt
34, 276; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 3). Daß das Landgericht den
vor der Gesetzesverschärfung liegenden Tatteilen ein zu hohes Gewicht beigemessen
hat (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99),
ist nach den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung ausgeschlossen.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf



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