BGH,
Beschl. v. 30.5.2006 - 3 StR 126/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 126/06
vom
30.5.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 30.05.2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des
Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festgestellten
Kuriertransportes durch die Angeklagte als täterschaftliches
Handeltreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe
bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2005,
315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war die
Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den
späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden,
sondern "lediglich" als Kurierin gegen einen nicht näher
bekannten Lohn eingesetzt.
1
- 3 -
Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO
nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die
Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders
hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
2
2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch
unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das
Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte,
wenn es von Beihilfe zum Handeltreiben ausgegangen wäre. Er
hat das festgestellte Verhalten der Angeklagten lediglich anders
rechtlich gewürdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem
Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und bei der
Strafzumessung berücksichtigt, dass die Angeklagte "nicht
diejenige ist, die den Hauptnutzen aus der Tat gezogen hätte,
sondern dass sie lediglich Kurierin für andere war". Damit hat
es ihrer untergeordneten Stellung beim Handel mit
Betäubungsmitteln Rechnung getragen.
3
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker |